OGH 4Ob365/97y (RS0109366)

OGH4Ob365/97y24.2.1998

Rechtssatz

Anders als bei einer Kaufvereinbarung über Pfandgegenstände (SZ 57/12), beim Eingehen von Wechselverbindlichkeiten (SZ 57/209), oder bei der Übernahme einer Bankgarantie durch einen Angestellten, der im Geschäftslokal des Kreditinstitutes die Kundschaft zu bedienen hat (SZ 48/20), darf der Kunde bei der Wertpapierberatung durch einen Anlageberater darauf vertrauen, daß dieser im Rahmen der ihm eingeräumten Vertretungsmacht tätig wird.

Normen

ABGB §1029 B4

4 Ob 365/97yOGH24.02.1998

Veröff: SZ 71/32

7 Ob 362/97dOGH26.03.1998

nur: Der Kunde darf bei der Wertpapierberatung durch einen Anlageberater darauf vertrauen, daß dieser im Rahmen der ihm eingeräumten Vertretungsmacht tätig wird. (T1)

8 Ob 284/01zOGH24.01.2002

nur T1

7 Ob 140/02tOGH08.07.2002

Auch; nur T1

9 Ob 17/07aOGH30.05.2007

Auch; nur T1

Dokumentnummer

JJR_19980224_OGH0002_0040OB00365_97Y0000_001