OGH 3Ob309/97f (RS0109663)

OGH3Ob309/97f23.2.1998

Rechtssatz

Ohne Hinzutreten weiterer Umstände kann beim Pistenschilauf aus der Tatsache eines Sturzes allein noch nicht auf ein Verschulden des Stürzenden geschlossen werden.

Normen

ABGB §1295 IId4a

3 Ob 309/97fOGH23.02.1998
5 Ob 182/99xOGH29.06.1999
7 Ob 289/00aOGH14.02.2001

Vgl auch

1 Ob 217/04zOGH12.04.2005

Auch; Beisatz: Selbst auf fahrtechnische Fehler zurückzuführende Stürze von Schiläufern sind noch nicht rechtlich vorwerfbar, dem Schifahrer kann jedoch ein dem Sturz vorausgegangenes vermeidbares Fehlverhalten zur Last fallen, das den Sturz herbeigeführt hat und deshalb als einleitende Fahrlässigkeit zu beurteilen ist. (T1)

1 Ob 63/11pOGH21.06.2011

Auch; Beis wie T1

8 Ob 42/19pOGH16.12.2019

Beisatz: Hier: Auf "aus schitechnischer Sicht" nachvollziehbares Erschrecken vor einem Knall zurückführender Sturz begründet kein Mitschulden. (T2)

3 Ob 73/20mOGH04.11.2020

Beis wie T1

Dokumentnummer

JJR_19980223_OGH0002_0030OB00309_97F0000_001