OGH 3Ob309/97f

OGH3Ob309/97f23.2.1998

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr.Hofmann als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr.Graf, Dr.Pimmer, Dr.Zechner und Dr.Sailer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Antonia K*****, vertreten durch Dr.Dieter Brandstätter, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagte Partei Mathias L*****, vertreten durch Dr.Franz Wallentin, Rechtsanwalt in Zell am Ziller, wegen S 65.100,-- samt Anhang, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes vom 24.Juni 1997, GZ 3 R 131/97d-71, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Zwischenurteil des Bezirksgerichtes Zell am Ziller vom 4.März 1997, GZ 3 C 383/95y-63, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der Revision wird Folge gegeben.

Die Urteile der Vorinstanzen werden aufgehoben.

Die Rechtssache wird an das Erstgericht zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens sind wie weitere Kosten des Berufungsverfahrens zu behandeln.

Text

Begründung

Am 20.2.1994 ereignete sich gegen 15,15 Uhr im Schigebiet Kreuzjoch im Gemeindegebiet Rohrberg auf der sogenannten Rosenalmabfahrt eine Schikollision zwischen den Streitteilen, bei der die Klägerin verletzt wurde. Zur Unfallszeit war der Himmel bedeckt und es war windig. Witterungsbedingte Sichtbehinderungen gab es keine. Aufgrund der geringen Schneelage wies die Abfahrt teilweise vereiste und braune Stellen auf.

Der Beklagte fuhr die Rosenalmabfahrt zügig in Kurzschwüngen auf der linken Pistenhälfte talwärts. Als er um eine leichte Linkskurve kam, sah er in einer Entfernung von ca 20 bis 30 m die am linken Pistenrand, etwa 2 bis 3 m innerhalb der Piste stehende Klägerin. Da die Pistenverhältnisse nach der Linkskurve schlechter - eisiger - wurden, setzte der Beklagte seine Fahrt am linken Rand der Piste in kurzen Schwüngen fort. Er beabsichtigte, ca. 15 m vor der Klägerin einen Rechtsschwung zu setzen, um entweder rechts an ihr vorbeizufahren oder anzuhalten. Dabei geriet er aber auf einer vereisten Fläche ins Rutschen und kollidierte gegen die stehende Klägerin.

Im Bereich der Kollisionsstelle ist die Piste etwa 20 m breit. Die Klägerin war für den Beklagten gut zu sehen. Die vereiste Fläche oberhalb derselben war auch nicht durch die Geländebeschaffenheit verdeckt.

Die Klägerin begehrt die Zahlung von S 65.100 samt 4 % Zinsen, und zwar S 60.000 Schmerzengeld, S 800 Spesenpauschale und S 4.300 Fahrtkosten zum Aufsuchen von Ärzten. Sie brachte im wesentlichen vor, sie sei am linken Pistenrand, talwärts gesehen, gestanden. Der Beklagte sei zu schnell, insbesondere nicht auf Sicht gefahren und habe den Umstand nicht beachtet, daß in Annäherung an die spätere Unfallstelle der Schnee hartgepreßt bzw zum Teil eisige Flächen vorhanden gewesen seien. Ihn treffe das alleinige Verschulden am Unfall.

Der Beklagte beantragt die Abweisung des Klagebegehrens.

Er sei am Pistenrand in engen Bögen mit langsamer Geschwindigkeit talwärts gefahren. Die Klägerin habe ihren Standort ungeschickt und entgegen den FIS-Regeln ausgewählt, da sie an einer unübersichtlichen Stelle bzw knapp an einer Kurve gestanden sei. Ca 10 bis 15 m oberhalb des Standplatzes der Klägerin habe der Beklagte seine Schier nach rechts gelenkt, um gefahrlos an ihr vorbeizufahren. Sein Tempo sei langsam gewesen und das Manöver an sich leicht auszuführen. Tatsächlich sei er aber auf einer Eisplatte ausgerutscht und zu Sturz gekommen. Danach sei er auf der linken Körperseite liegend talwärts gerutscht, worauf es zum Anprall mit der Klägerin gekommen sei. Daß gerade über dem Standort der Klägerin ein eisiges Fahrstück gelegen sei, sei für ihn vor dem Unfall nicht erkennbar gewesen. Seine Fahrweise sei den Verhältnissen angepaßt gewesen, er sei auch ein guter Schifahrer.

Das Erstgericht schränkte das Verfahren auf den Grund des Anspruches ein und entschied mit Zwischenurteil, daß das Klagebegehren dem Grunde nach zu Recht bestehe.

Es traf im wesentlichen die eingangs wiedergegebenen Feststellungen. In rechtlicher Hinsicht lastete das Erstgericht dem Beklagten einen Verstoß gegen die §§ 5 und 9 des POE (Pistenordnungsentwurf) an, während es ein Mitverschulden der Beklagten verneinte.

Der dagegen erhobenen Berufung des Beklagten gab das Berufungsgericht mit dem angefochtenen Urteil nicht Folge. Es sprach aus, daß die ordentliche Revision unzulässig sei.

Das Berufungsgericht übernahm die erstgerichtlichen Feststellungen und bejahte ebenfalls einen Verstoß des Beklagten gegen § 9 POE, der in der Rechtsprechung als Sorgfaltsmaßstab anerkannt sei. Nach dieser Bestimmung habe der hintere Schifahrer gegenüber dem vorderen Schifahrer, der überholende oder vorbeifahrende Schifahrer gegenüber den vor ihm fahrenden oder stehenden Personen einen angemessenen Sicherheitsabstand einzuhalten. Tatsache sei, daß der Beklagte als in zügiger Fahrt von oben Kommender mit der am Pistenrand stehenden Klägerin kollidiert sei. Damit spreche zunächst alles dafür, daß er aus welchem Grund immer den Unfall verschuldet habe. Er hätte seine Fahrweise so einrichten müssen, daß es (auch bei einem Sturz) zu keiner derartigen Kollision komme. Dies habe er offenbar nicht getan. Wenn er die Meinung vertrete, daß ihn dennoch kein Verschulden treffe, wäre es seine Sache gewesen, den Beweis zu erbringen, warum und aufgrund welcher konkreter Umstände er alles Zumutbare getan habe, um den Unfall zu verhindern. Diesen Entlastungsbeweis habe er nicht erbracht. Im übrigen liege es auf der Hand, daß ein Schifahrer, der in zügiger Fahrt bei allgemein schlechten und eisigen Pistenverhältnissen ungebremst bis auf 15 m an eine stehende Person heranfahre, die gebotene Sorgfalt nicht beachtet habe. Er habe sich bei den festgestellten Pistenverhältnissen bei seiner Fahrweise auch nicht darauf verlassen dürfen, daß er 15 m vor der Klägerin auch nur einigermaßen sicher anhalten oder vorbeifahren könne.

Bei der Beurteilung des Verschuldens komme es auf das gesamte Verhalten an. Je langsamer und kontrollierter ein Schifahrer fahre, umso näher an einer stehenden Person dürfe er anhalten oder durch einen Schwung seine Richtung ändern. Je zügiger und schneller jemand auf jemand anderen zufahre, umso früher werde er seine Geschwindigkeit verringern oder seine Fahrtrichtung ändern müssen. Der Beklagte habe auch mit Eisplatten rechnen müssen. Insgesamt treffe ihn daher aufgrund seiner gesamten Fahrweise ein klares Verschulden. Ein Mitverschulden der Klägerin sei dagegen zu verneinen.

Dieses Urteil bekämpft der Beklagte mit seiner auf unrichtige rechtliche Beurteilung gestützten außerordentlichen Revision, mit der er in erster Linie die Abänderung der Urteile der Vorinstanzen dahin begehrt, daß die Klage abgewiesen werde. Hilfsweise stellt er den Antrag, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

Die Zulässigkeit der außerordentlichen Revision begründet der Beklagte damit, daß die Entscheidung des Berufungsgerichtes der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, zB 5 Ob 582/82, und der Lehre widerspreche.

In der Sache wird ausgeführt, daß unbestrittenermaßen ein Sicherheitsabstand von zumindest 15 m bestanden habe und der Beklagte nach erfolgtem Sturz mindestens 15 m auf die Klägerin zugerutscht sei. Dies sei dem Bereich des erlaubten Sportrisikos zuzurechnen. Der Beklagte habe seine Geschwindigkeit und seinen Sicherheitsabstand dem Gelände und auch der Schneequalität angepaßt. Eine Kenntnis von vereisten Stellen könne ihm nicht einfach unterstellt werden. Die Eisplatte sei ihm nicht bewußt und auch nicht erkennbar gewesen.

Rechtliche Beurteilung

Die außerordentliche Revision ist zulässig, weil das Berufungsgericht von den vom Obersten Gerichtshof entwickelten Grundsätzen zur Haftung bei Schiunfällen, insbesondere von der Entscheidung 5 Ob 582/82 abgewichen ist.

Sie ist auch im Sinne ihres Aufhebungsantrages berechtigt.

Aus den vom Berufungsgericht übernommenen erstgerichtlichen Feststellungen ergibt sich nicht, ob es der Behauptung des Beklagten, gestürzt zu sein, Glauben geschenkt hat. Festgestellt wurde nur ein Rutschen, was schon rein sprachlich mit einem Sturz nicht gleichgesetzt werden kann. Wie sich eindeutig aus der Entscheidung 5 Ob 582/82 ergibt, ist ein Sturz beim Pistenschilauf nicht an sich als schuldhaftes rechtswidriges Handeln oder Unterlassen anzusehen. Dies betonen auch J.Pichler/Holzer, Handbuch des österreichischen Schirechts 181; Reindl in seiner Anmerkung zu ZVR 1976/358, J.Pichler in ZVR 1985, 257 und Reischauer aaO Rz 7 zu § 1297 (mit Verweis auf zwei berufungsgerichtliche Entscheidungen); weiters 1 Ob 533/91 = NRspr 1991/140 und 1 Ob 504/93 = EvBl 1993/59). Abgesehen davon, daß der Oberste Gerichtshof bereits mehrfach ausgeführt hat, daß beim Pistenschilauf mit Stürzen stets zu rechnen ist (Nachweise bei J.Pichler, ZVR 1985, 257 FN 3), wird gerade auch in 5 Ob 582/82 hervorgehoben, daß ein Stürzen bei dieser Sportart sicher nie völlig auszuschließen ist und die dadurch hervorgerufene Gefährdung der körperlichen Unversehrtheit der anderen Sportausübenden im Wesen dieses Sportes begründet ist. Daher haftet ein Schiläufer dem anderen nur dann, wenn die unvermeidbaren Risken des Schilaufs durch das Hinzutreten weiterer als schuldhaft zuzurechnender Verhaltensweisen vermehrt werden, also etwa das Fahrverhalten nicht der Beschaffenheit des Geländes, der Schneelage und dem fahrerischen Können angepaßt ist oder allgemein anerkannte Ausübungsregeln mißachtet werden. Auch J.Pichler/Holzer betonen (aaO 182 f), daß es weder rechtswidrig noch subjektiv sorgfaltswidrig ist, wenn ein Schifahrer mehrere Meter oberhalb eines anderen Pistenbenützers zu Sturz kommt, ohne daß dieser durch sein zulässiges und pistenregelgerechtes Verhalten Anlaß für den Sturz gewesen wäre (das wäre aber der Fall bei einem Sturz in einer vom Gestürzten verschuldeten Ausweichsnotsituation, herbeigeführt etwa durch verspätete Wahrnehmung des voranfahrenden Schiläufers) und im Abrutschen gegen diesen anderen stoße. In diesem Zusammenhang wird ausdrücklich der E 5 Ob 582/82 beigepflichtet. Noch deutlicher wird von J.Pichler (ZVR 1985, 260) richtig dargelegt, daß kein pistenregelwidriger Vorgang vorliege, wenn die Kollision nicht im Sturzgeschehen selbst oder unmittelbar nach dem Sturz in der Fahrt- bzw Sturzrichtung, sondern erst im (der Geländeneigung und Schwerkraft folgenden) Abrutschen nach einer gewissen Rutschstrecke erfolgt, wenn die eingeschlagene Fahrtrichtung ohne den Zwischenfall des Sturzes zu einem (unter Berücksichtigung der Fahrgeschwindigkeit, des Fahrkönnens, des Geländes und der Schneequalität) angemessenen Abstand am Kollisionspunkt vorbeigeführt hätte. Dies gelte allerdings nicht, wenn ein Schifahrer eine Piste benütze, deren Schwierigkeitsgrad in einem krassen Mißverhältnis zu seinem Fahrkönnen stehe.

Die im Schisport geltenden Grundsätze für die Einhaltung der dabei gebotenen Sorgfaltsgebote sind unter anderem im Pistenordnungsentwurf des Österreichischen Kuratoriums für alpine Sicherheit (POE) zusammengefaßt. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichtes kann aufgrund der bisher getroffenen Feststellungen nicht gesagt werden, daß dem Beklagten jedenfalls ein (einleitender) Verstoß gegen § 9 POE zur Last zu legen wäre. Selbst bei schlechten und eisigen Pistenverhältnissen würde es zu einer Überspitzung der Sorgfaltsanforderungen (vgl 5 Ob 582/82 mit Nachweisen) führen, würde man die Durchführung einer Richtungsänderung 15 m oberhalb des Standortes eines stehenden Schifahrers, die zu einer mehrere Meter an diesem vorbeiführenden Fahrlinie führen würde, schon per se als Verstoß gegen diese Pistenregel ansehen. Denn im allgemeinen wird beim kontrollierten Vorbeifahren an einer stehenden Person die Einhaltung eines Seitenabstandes von 2 bis 3 m genügen, sofern die Schneeverhältnisse gut sind (Pichler/Holzer aaO 178). Selbst bei eisigen Verhältnissen wird man aber keinen um ein Mehrfaches höheren Abstand verlangen können, ohne die Sorgfaltsanforderungen zu überspitzen. Anders als etwa bei der zu RZ 1984/27 (Strafsache) festgestellten Schußfahrt am Pistenrand kann nach dem festgestellten Sachverhalt auch nicht gesagt werden, der Beklagte sei ungebremst bis auf 15 m oberhalb jener Stelle, an der die Beklagte stand, gefahren. Zwar war seine Fahrweise nach den Feststellungen der Vorinstanzen "zügig", ohne daß dies näher definiert worden wäre, es wurde aber festgestellt, daß er Kurzschwünge durchführte, welche auch Bremsaktionen darstellen und zur Kontrolle der Abfahrtsgeschwindigkeit dienen (J.Pichler/Holzer aaO 179). Richtig ist allerdings, daß in Übereinstimmung mit den genannten Autoren derjenige, der in Kurzschwüngen (im wesentlichen in der Fallinie) abfährt, besonders aufmerksam und kontrolliert fahren muß und daß ein Schifahrer umso langsamer fahren muß je schlechter der Schnee ist, weil insbesondere auf harter, vereister Piste ein Abbremsen und Anhalten sowie die exakte Bestimmung der Fahrspur erheblich schwieriger ist als auf griffiger Piste (aaO 163 und 179). Nach den Feststellungen der Vorinstanzen kann aber die erhebliche Frage der Einhaltung dieser Regeln durch den Beklagten noch nicht beurteilt werden. Zum einen wurde nicht einmal festgestellt, ob er, wie er behauptete, zu Sturz gekommen ist, und zum anderen auch nicht, ob dieser Sturz unmittelbar dort passierte, wo er einen Rechtsschwung setzte, um an der Klägerin vorbeizufahren oder anzuhalten, oder aber erst später im Zuge seines Rutschens. Nach den dargelegten Kriterien wäre es aber entscheidend, wo die Sturzstelle lag, weil für den Fall, daß der Sturz 15 m oberhalb des Standortes der Klägerin erfolgt wäre, daraus allein noch nicht auf ein rechtswidriges Handeln des Beklagten zu schließen wäre. Der Klägerin obläge in diesem Fall der Beweis für ein sorgfaltswidriges Verhalten des Beklagten, das entweder im Verschulden einer "Ausweichnotsituation", einer entgegen § 5 POE der Schneebeschaffenheit, dem Gelände und seinem Können nicht angepaßten Fahrgeschwindigkeit oder in mangelnder Aufmerksamkeit liegen könnte. Auch diesbezüglich fehlt es an näheren Feststellungen, insbesondere, was das Fahrkönnen des Beklagten angeht, das dieser selbst als gut bezeichnet. Daher kann auch noch keineswegs abschließend beurteilt werden, ob seine ("zügige") Fahrweise noch dem Grundsatz des kontrollierten Fahrens unter den gegebenen Voraussetzungen entsprochen hat. Was schließlich den auslösenden Faktor für den Sturz (falls ein solcher festgestellt werden sollte) angeht, wird klarzustellen sein, ob dieser auf einen fahrtechnischen Fehler (sei es mangelhaften Kanteneinsatz oder eine sonstige Unachtsamkeit) oder auf mangelhafte Beachtung der vor dem Beklagten liegenden Piste zurückzuführen ist; in letzterem Fall könnte dem Beklagten eine einleitende Fahrlässigkeit angelastet werden.

Demnach zeigt sich, daß die bisherigen Feststellungen der Tatsacheninstanzen nicht ausreichen, um die vorliegende Rechtssache dem Grunde nach zu beurteilen. Dies erfordert die Aufhebung von deren Urteilen und die Zurückverweisung an das Erstgericht, welches nach Ergänzung des Verfahrens (allenfalls auch durch einen Ortsaugenschein und Einholung eines schitechnischen Gutachtens) erneut zu entscheiden haben wird. Mag auch bisher noch keine unmittelbare Beweisaufnahme erfolgt sein, erscheint die Zurückverweisung an die erste Instanz deshalb zweckmäßiger zu sein, weil gerade die möglicherweise nötige Durchführung eines Ortsaugenscheines leichter durch das dem Unfallort nähergelegene Erstgericht erfolgen kann.

Der Vollständigkeit halber sei darauf hinzuweisen, daß die in der Revisionsbeantwortung zitierte E ZVR 1984/321 keinen Schiunfall betrifft, während aus ZVR 1976/358 deshalb für die Ansicht der Klägerin nichts zu gewinnen ist, weil in diesem Fall dem abrutschenden Schifahrer eine verspätete Reaktion und eine Art Vorrangverletzung vorgeworfen wurde. Im übrigen nimmt der Oberste Gerichtshof in der letztgenannten Entscheidung zur Relevanz eines Sturzes gar nicht ausdrücklich Stellung (sondern nur Reindl in seiner Anmerkung zu dieser Entscheidung).

Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 ZPO.

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