OGH 5Ob30/98t (RS0109368)

OGH5Ob30/98t10.2.1998

Rechtssatz

Ausführungen zur Frage der Anbringung einer Antenne (Parabolspiegelantenne) an der Fassade beziehungsweise am Dach des Hauses.

Normen

MRG §9 Abs1 Z5
MRG §9 Abs1 Z6
MRG §9 Abs2 Z5

5 Ob 30/98tOGH10.02.1998
5 Ob 140/00zOGH30.05.2000

Beisatz: Dem Anschluss an eine bestehende Einrichtung für den Hörfunk und Fernsehempfang - worunter bei gewünschter Parabolantennenmontage auch ein bestehender Kabelanschluss zu verstehen ist - ist vom Gesetzgeber der Vorzug gegeben worden. (T1)

5 Ob 179/00kOGH13.07.2000

Beisatz: Erwägungen, die dazu geführt haben, Zuwanderern zur Pflege ihrer Sprache und Kultur im Rahmen des § 9 Abs 1 und Abs 2 Z 5 MRG den Empfang ausländischer Fernsehprogramme zu ermöglichen (vgl 5 Ob 140/00z mwN), gelten auch für Personen, die sich eine für den Beruf angeeignete besondere Bildung nach ihrer Pensionierung erhalten wollen. (T2)

5 Ob 199/03fOGH21.10.2003

Beisatz: Die Errichtung einer Satellitenempfangsanlage kann einem Mieter nicht allein mit dem Argument verwehrt werden, ihm stehe ohnehin die Möglichkeit des Anschlusses an ein im Haus bereits vorhandenes Telekabel offen. Soweit die bisherige Judikatur gegenteilige Ansätze zeigte, sind sie im Lichte der gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben nicht weiter zu verfolgen. (T3); Veröff: SZ 2003/129

5 Ob 204/10aOGH16.11.2010

Beis wie T3 nur: Die Errichtung einer Satellitenempfangsanlage kann einem Mieter nicht allein mit dem Argument verwehrt werden, ihm stehe ohnehin die Möglichkeit des Anschlusses an ein im Haus bereits vorhandenes Telekabel offen. (T4); Beisatz: Die Rechtsprechung (5 Ob 199/03f) anerkennt das Grundrecht auf Informationsfreiheit ganz allgemein, sodass nicht nur „Zuwanderern“ oder Personen, die sich eine für den Beruf angeeignete besondere Bildung nach ihrer Pensionierung erhalten wollen, ein gegenüber dem Hauseigentümer durchsetzbares Recht auf Nutzung der Empfangsmöglichkeiten einer Parabolantenne zu gewähren ist. (T5); Beisatz: Ob die Voraussetzungen für die Duldungspflicht des Vermieters gegeben sind, hängt von den besonderen Umständen des Einzelfalls ab. (T6)

Dokumentnummer

JJR_19980210_OGH0002_0050OB00030_98T0000_001

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