OGH 10ObS447/97a (RS0109577)

OGH10ObS447/97a9.2.1998

Rechtssatz

Die Entziehung (Herabsetzung) eines vor dem 1.7.1995 aufgrund einer Mitteilung im Sinne des § 4 Abs 4 WPGG aF (§ 4 Abs 4 BPGG aF) über die Stufe 2 hinausgehenden Pflegegeldes ist immer dann zulässig, wenn die Voraussetzungen für die Leistung nicht vorliegen, und zwar auch wenn eine Änderung der Verhältnisse gegenüber dem Gewährungszeitpunkt nicht eingetreten ist. Die Grundsätze betreffend die Zulässigkeit der Entziehung von Leistungen (§ 99 ASVG, § 7 Abs 2 WPGG bzw § 9 Abs 2 BPGG) sind auf diese Fälle nicht übertragbar.

Normen

ASVG §99 Abs1
BPGG §4 Abs4
BPGG §9 Abs2
WPGG §4 Abs4
WPGG §7 Abs2

10 ObS 447/97aOGH09.02.1998

Veröff: SZ 71/16

10 ObS 278/98zOGH01.09.1998

Auch; Beisatz: Hier: Tir PGG. (T1)

10 ObS 381/98xOGH24.11.1998

Auch

10 ObS 12/99hOGH30.03.1999
10 ObS 64/99fOGH01.06.1999

Vgl; Beisatz: Da die Herabsetzung des Pflegegeldes von der durch Mitteilung gewährten Stufe 6 auf Stufe 5 keine Änderung der tatsächlichen Verhältnisse zur Voraussetzung hat, kann die Neufeststellung auch ohne solche Änderung erfolgen. (T2)

Dokumentnummer

JJR_19980209_OGH0002_010OBS00447_97A0000_007

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