Normen
EO §382b
EO §382c
EO §382e Abs2
EO §382g Abs2
6 Ob 11/98f | OGH | 29.01.1998 |
Veröff: SZ 71/13 |
1 Ob 210/01s | OGH | 25.09.2001 |
Ähnlich; Beisatz: Ein Beschluss über die Verlängerung einer einstweiligen Verfügung kommt der Erlassung einer neuen einstweiligen Verfügung gleich. (T1) |
10 Ob 426/01x | OGH | 16.04.2002 |
Auch; nur: Eine vor Einleitung eines Scheidungsverfahrens mit einer Geltungsdauer von drei Monaten erwirkte einstweilige Verfügung, womit dem Antragsgegner das Verlassen der Ehewohnung geboten und die Rückkehr verboten wurde, kann vor Ablauf der Frist und nach Einbringung einer Scheidungsklage verlängert werden. (T2) |
7 Ob 157/07z | OGH | 26.09.2007 |
Auch; nur T2 |
3 Ob 199/07x | OGH | 23.10.2007 |
Auch; nur T2 |
3 Ob 1/08f | OGH | 30.01.2008 |
Auch; Beisatz: Auch ein vom Gegner der gefährdeten Partei eingeleitetes Hauptverfahren kann zur Verlängerung der EV nach § 382b EO führen. (T3)<br/>Veröff: SZ 2008/17 |
7 Ob 15/14b | OGH | 26.02.2014 |
Beisatz: Wird ein Hauptverfahren erst nach Erlassung einer einstweiligen Verfügung gerichtsanhängig, so kann die beschränkte Geltungsdauer vor Fristablauf auf Antrag verlängert werden, wenn der Gefährdungstatbestand fortdauert oder zumindest in diesem Zeitpunkt verwirklicht ist. (T4) |
7 Ob 117/17g | OGH | 05.07.2017 |
Auch; Beis wie T1 |
7 Ob 179/17z | OGH | 20.12.2017 |
Vgl; Beisatz: Die Verlängerung einer einstweiligen Verfügung nach § 382g Abs 2 letzter Satz (§ 382 Abs 2 letzter Satz) EO um längstens ein Jahr hat zeitlich an die ursprüngliche Geltungsdauer der zu verlängernden Verfügung anzuschließen. (T5)<br/>nur T2; Beis wie T4 |
7 Ob 224/18v | OGH | 16.01.2019 |
Auch; Beis wie T3; Beis wie T4; Beisatz: Wird ein Hauptverfahren erst nach Erlassung einer einstweiligen Verfügung gerichtsanhängig, so kann die beschränkte Geltungsdauer vor Fristablauf auf Antrag verlängert werden, wenn der Gefährdungstatbestand fortdauert. (T6) |
Dokumentnummer
JJR_19980129_OGH0002_0060OB00011_98F0000_001
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