OGH 1Ob21/98i (RS0109322)

OGH1Ob21/98i27.1.1998

Rechtssatz

Es muss im Grundsätzlichen auch einem Unterhaltsverpflichteten jedenfalls solange, als der angemessene Unterhalt seines Kindes durch die zuerkannte Leistung erheblich über dem Durchschnittsbedarf gedeckt wird, unbenommen bleiben, zur Befriedigung seines persönlichen Erholungsbedürfnisses und Freizeitbedürfnisses Zeitausgleich anstelle eines Überstundenentgelts zu wählen, auch das Unterhaltsrecht verwehrt dem Unterhaltspflichtigen nicht einen angemessenen Gestaltungsspielraum bei der Befriedigung seiner eigenen Lebensinteressen, auch wenn eine derartige Selbstverwirklichung einer sonst bis zur Luxusgrenze möglichen Unterhaltsmaximierung entgegensteht.

Normen

ABGB §140 Abs1 Bb
§61 Abs2 GehG
§61 Abs13 GehG

1 Ob 21/98iOGH27.01.1998
1 Ob 78/00bOGH28.03.2000

Beisatz: Hier: Unterhaltsbeitrag von 3.900 S monatlich anstatt von 4.500 S monatlich, weil der Vater, ein Amtsarzt auf eigenen Wunsch nur mehr eingeschränkt im Ausmaß von 60 % arbeitet. (T1)

3 Ob 118/01aOGH30.01.2002

Ähnlich; Beisatz: Die Gründe für die Annahme einer bloßen Teilzeitbeschäftigung durch den Unterhaltsberechtigten spielen bei einer Unterhaltsdeckung erheblich über dem Durchschnittsbedarf keine entscheidende Rolle. (T2); Beisatz: Hier: Unterhaltsbetrag von 5.000 S bei einem Durchschnittsbedarf von 3.830 S monatlich. (T3)

6 Ob 258/02pOGH12.12.2002

Vgl; Beisatz: Die Arbeitstätigkeit des Unterhaltspflichtigen ist mit derjenigen eines Teilzeitbeschäftigten vergleichbar (drei Monate im Jahr Urlaub). (T4); Beisatz: Hier: Es wird das 1,9-fache des Regelbedarfes an Unterhalt bezahlt. (T5)

10 Ob 5/08wOGH05.02.2008

Vgl auch; Beisatz: Die Möglichkeit von Überstundenleistungen ist bei Beurteilung der Erwerbschance grundsätzlich nicht zu berücksichtigen, außer sie wird unterlassen, um die Unterhaltspflicht zu verringern. (T6)

10 Ob 96/11gOGH06.12.2011

Vgl aber; Beisatz: Macht ein unterhaltspflichtiger Elternteil von der ihm durch § 61 Abs 13 GehG 1956 gebotenen Möglichkeit Gebrauch, sich Mehrdienstleistungsvergütungen nach § 61 Abs 2 GehG 1956 nicht auszahlen, sondern einem erst nach Vollendung des 50. Lebensjahres aktuell werdenden Zeitkonto gutschreiben zu lassen, ist die dadurch eintretende Einkommensverminderung jedenfalls dann ohne Einfluss auf die Unterhaltspflicht, wenn dieser Zeitpunkt der möglichen Freizeitkonsumation noch so weit entfernt ist, dass von der Befriedigung eines aktuellen Erholungs- oder Freizeitbedürfnisses nicht die Rede sein kann. (T7)

Dokumentnummer

JJR_19980127_OGH0002_0010OB00021_98I0000_001