OGH 10ObS401/97m (RS0109264)

OGH10ObS401/97m2.12.1997

Rechtssatz

Wenn bis zum maßgeblichen Zeitpunkt des Schlusses der Verhandlung erster Instanz nur strittig ist, ob sich der Pensionsberechtigte im Inland aufhält (§ 292 Abs 1 ASVG), dann kann eine solche Rechtsstreitigkeit über eine Ausgleichszulage sehr wohl mit einem Urteil nach § 89 Abs 2 ASGG erledigt werden (SSV-NF 4/1, 8/107).

Normen

ASGG §89 Abs2
ASVG §292 Abs1

10 ObS 401/97mOGH02.12.1997
10 ObS 28/99mOGH18.02.1999

Vgl auch; Beisatz: Im Verfahren über den Anspruch auf Ausgleichszulage trägt der klagende Pensionsbezieher die objektive Beweislast dafür, daß er sich in den strittigen Zeiten in Österreich aufgehalten hat; allfällige Negativfeststellungen gehen zu seinen Lasten (SSV-NF 8/107; 10 ObS 401/97m = SSV-NF 11/153). (T1); Beisatz: Wird die Ausgleichszulage mit der Begründung rückwirkend entzogen, dass der Inlandsaufenthalt nachträglich weggefallen sei und ein Rückforderungsbegehren erhoben, dann trifft die Beweislast für die Berechtigung dieses Anspruches den Versicherungsträger. (T2)

10 ObS 24/03gOGH18.03.2003

Vgl auch; Beis wie T1

10 ObS 36/12kOGH05.06.2012

Auch

10 ObS 74/14aOGH15.07.2014

Vgl; Beis wie T1

Dokumentnummer

JJR_19971202_OGH0002_010OBS00401_97M0000_001