OGH 5Ob434/97b (RS0108809)

OGH5Ob434/97b25.11.1997

Rechtssatz

Mit dem Ersatz der Komplementäre (physische Personen) durch eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist (unabhängig von der Gestaltung des Innenverhältnisses) eine entscheidende Änderung der rechtlichen und wirtschaftlichen Einflussmöglichkeiten verbunden. Der Austausch der Komplementäre bedeutet einen Machtwechsel auch dann, wenn diese als Kommanditisten in der Kommanditgesellschaft verbleiben und neben den zahlreichen anderen Kommanditisten an der Komplementärs-Gesellschaft mit beschränkter Haftung beteiligt sind. Die ihnen damit zustehende gesellschaftsrechtliche Position kann unter den gegebenen Umständen der von Komplementären nicht gleichgehalten werden.

GmbH — KG

 

Normen

MRG §12a Abs3
MRG §46a Abs4

5 Ob 434/97bOGH25.11.1997
5 Ob 35/02mOGH12.03.2002

Auch

5 Ob 76/02sOGH25.06.2002

Vgl auch

5 Ob 21/04fOGH19.04.2004

Vgl auch; nur: Mit dem Ersatz der Komplementäre (physische Personen) durch eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist (unabhängig von der Gestaltung des Innenverhältnisses) eine entscheidende Änderung der rechtlichen und wirtschaftlichen Einflußmöglichkeiten verbunden. (T1)

10 Ob 72/04tOGH09.11.2004

Vgl auch; nur T1; Beisatz: Dieser Grundsatz ist in gleicher Weise in der umgekehrten Richtung zu sehen, also dem Ersatz einer juristischen Person als Komplementär durch eine natürliche Person, auch wenn diese bereits bislang Kommanditist in der Gesellschaft war. (T2)

5 Ob 244/04zOGH15.03.2005

Vgl auch; Beisatz: Die rechtsformwandelnde Änderung von einer OHG mit zwei persönlich haftenden Gesellschaftern in eine KG, bei der einer der bisherigen persönlich haftenden Gesellschafter die Rechtsposition des Kommanditisten übernimmt, der andere Gesellschafter die des Komplementärs, führt zu einem rechtlichen und wirtschaftlichen Machtwechsel in der Personengesellschaft. (T3)

6 Ob 122/05tOGH23.06.2005

Auch; Beis wie T3; Beisatz: Diese Verlagerung der Einflussmöglichkeit tritt unabhängig von einer allfälligen Änderung des Kapitalanteils der Kommanditistin ein, weil der rechtliche und wirtschaftliche Einfluss von Gesellschaftern einer Personenhandelsgesellschaft-anders als von Gesellschaftern der Kapitalgesellschaften -nach der gesetzlichen Konzeption nicht vom Verhältnis ihrer Kapitalbeteiligung, sondern von ihrer Rechtsstellung als Gesellschafter abhängt. (T4)

5 Ob 101/07zOGH04.06.2007

nur T1; Beis wie T2

5 Ob 236/09fOGH19.01.2010

Vgl; Beisatz: Es entspricht ständiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung, dass die Auswechslung des einzigen Komplementärs einer KG eine entscheidende Änderung der rechtlichen und wirtschaftlichen Einflussmöglichkeiten im Sinn eines Machtwechsels nach § 12a Abs 3 MRG bewirkt, ohne dass es auf interne Absprachen ankäme. (T5)

1 Ob 73/10gOGH01.06.2010

Auch

5 Ob 196/13dOGH06.11.2013

Vgl aber; Beisatz: Die Fortführung der bisherigen Personengesellschaft durch die bisher einzige Komplementärin als Einzelunternehmen begründet keine erhebliche Änderung der wirtschaftlichen und rechtlichen Einflussmöglichkeiten. (T6)

5 Ob 155/18gOGH06.11.2018

Auch

Dokumentnummer

JJR_19971125_OGH0002_0050OB00434_97B0000_002

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