5 Ob 434/97b | OGH | 25.11.1997 |
5 Ob 35/02m | OGH | 12.03.2002 |
Auch |
5 Ob 76/02s | OGH | 25.06.2002 |
Vgl auch |
5 Ob 21/04f | OGH | 19.04.2004 |
Vgl auch; nur: Mit dem Ersatz der Komplementäre (physische Personen) durch eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist (unabhängig von der Gestaltung des Innenverhältnisses) eine entscheidende Änderung der rechtlichen und wirtschaftlichen Einflußmöglichkeiten verbunden. (T1) |
10 Ob 72/04t | OGH | 09.11.2004 |
Vgl auch; nur T1; Beisatz: Dieser Grundsatz ist in gleicher Weise in der umgekehrten Richtung zu sehen, also dem Ersatz einer juristischen Person als Komplementär durch eine natürliche Person, auch wenn diese bereits bislang Kommanditist in der Gesellschaft war. (T2) |
5 Ob 244/04z | OGH | 15.03.2005 |
Vgl auch; Beisatz: Die rechtsformwandelnde Änderung von einer OHG mit zwei persönlich haftenden Gesellschaftern in eine KG, bei der einer der bisherigen persönlich haftenden Gesellschafter die Rechtsposition des Kommanditisten übernimmt, der andere Gesellschafter die des Komplementärs, führt zu einem rechtlichen und wirtschaftlichen Machtwechsel in der Personengesellschaft. (T3) |
6 Ob 122/05t | OGH | 23.06.2005 |
Auch; Beis wie T3; Beisatz: Diese Verlagerung der Einflussmöglichkeit tritt unabhängig von einer allfälligen Änderung des Kapitalanteils der Kommanditistin ein, weil der rechtliche und wirtschaftliche Einfluss von Gesellschaftern einer Personenhandelsgesellschaft-anders als von Gesellschaftern der Kapitalgesellschaften -nach der gesetzlichen Konzeption nicht vom Verhältnis ihrer Kapitalbeteiligung, sondern von ihrer Rechtsstellung als Gesellschafter abhängt. (T4) |
5 Ob 101/07z | OGH | 04.06.2007 |
nur T1; Beis wie T2 |
5 Ob 236/09f | OGH | 19.01.2010 |
Vgl; Beisatz: Es entspricht ständiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung, dass die Auswechslung des einzigen Komplementärs einer KG eine entscheidende Änderung der rechtlichen und wirtschaftlichen Einflussmöglichkeiten im Sinn eines Machtwechsels nach § 12a Abs 3 MRG bewirkt, ohne dass es auf interne Absprachen ankäme. (T5) |
1 Ob 73/10g | OGH | 01.06.2010 |
Auch |
5 Ob 196/13d | OGH | 06.11.2013 |
Vgl aber; Beisatz: Die Fortführung der bisherigen Personengesellschaft durch die bisher einzige Komplementärin als Einzelunternehmen begründet keine erhebliche Änderung der wirtschaftlichen und rechtlichen Einflussmöglichkeiten. (T6) |
5 Ob 155/18g | OGH | 06.11.2018 |
Auch |
Dokumentnummer
JJR_19971125_OGH0002_0050OB00434_97B0000_002
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