OGH 5Ob434/97b (RS0108810)

OGH5Ob434/97b25.11.1997

Rechtssatz

Es ist möglich, dass - wie etwa bei wiederholter Verpachtung - ein Anhebungstatbestand mehrfach verwirklicht wird (oder dass überhaupt mehrere verschiedene Anhebungstatbestände vorliegen). In einem solchen Fall kommt es nicht schlechthin auf den zeitlich ersten Machtwechsel an. Vielmehr steht es dem Vermieter frei, bei mehrfachem Machtwechsel jenen Zeitpunkt geltend zu machen, der zu einer für ihn günstigeren Berechnung führt.

Normen

MRG §12a Abs3
MRG §12a Abs5
MRG §46a Abs3
MRG §46a Abs4

5 Ob 434/97bOGH25.11.1997
5 Ob 457/97kOGH09.12.1997

Vgl auch; Beisatz: Hier: § 12a Abs 5 MRG. (T1)

5 Ob 320/98iOGH29.06.1999

Auch; nur: Es ist möglich, dass ein Anhebungstatbestand mehrfach verwirklicht wird (oder dass überhaupt mehrere verschiedene Anhebungstatbestände vorliegen). In einem solchen Fall steht es dem Vermieter frei, bei mehrfachem Machtwechsel jenen Zeitpunkt geltend zu machen, der zu einer für ihn günstigeren Berechnung führt. (T2)

5 Ob 91/00vOGH27.04.2000

Vgl auch; nur T2; Beisatz: Dem Vermieter steht bei der mehrfachen Verwirklichung eines Anhebungstatbestandes frei, welchen Anhebungsgrund er geltend macht. (T3); Beisatz: Dies gilt auch für Unternehmensveräußerungen, die (noch) dem § 12 Abs 3 aF MRG zu unterstellen sind. (T4)

4 Ob 3/09hOGH24.03.2009

Vgl

Dokumentnummer

JJR_19971125_OGH0002_0050OB00434_97B0000_003

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)