OGH 1Ob348/97a (RS0109017)

OGH1Ob348/97a25.11.1997

Rechtssatz

Die Bewertungsvorschrift des § 60 Abs 2 JN ist im Verfahren erster Instanz nur für die Überprüfung des Werts des Streitgegenstands nach übermäßig hoher Bewertung im Sinne des § 60 Abs 1 JN von Bedeutung. Demnach ist das Gericht bei einer Klage auf Teilung der Miteigentumsgemeinschaft an einer Liegenschaft gemäß § 60 Abs 4 JN an die Bewertung des Streitgegenstands durch den Kläger gebunden, wenn diese unter dem steuerlichen Einheitswert der Liegenschaft liegt.

Normen

JN §60

1 Ob 348/97aOGH25.11.1997
1 Ob 323/97zOGH24.03.1998
7 Ob 19/08gOGH12.03.2008

nur: Die Bewertungsvorschrift des § 60 Abs 2 JN ist im Verfahren erster Instanz nur für die Überprüfung des Werts des Streitgegenstands nach übermäßig hoher Bewertung im Sinne des § 60 Abs 1 JN von Bedeutung. Demnach ist das Gericht bei einer Klage gemäß § 60 Abs 4 JN an die Bewertung des Streitgegenstands durch den Kläger gebunden, wenn diese unter dem steuerlichen Einheitswert der Liegenschaft liegt. (T1)

4 Ob 79/21bOGH27.07.2021

Vgl; Beisatz: § 60 Abs 2 JN ist eine zwingende Bewertungsvorschrift. Wenn allerdings der Streitgegenstand vom Kläger oder Antragsteller selbst geringer als der Steuerwert bewertet wird, so ist das Gericht gemäß § 60 Abs 4 JN an diese Bewertung gebunden. (T2)

Dokumentnummer

JJR_19971125_OGH0002_0010OB00348_97A0000_001