OGH 14Os112/97 (RS0108847)

OGH14Os112/9711.11.1997

Rechtssatz

Mängel der Sachverhaltsermittlung - gesetzmäßige Ausführung. Mit dem weiteren Einwand aber, das Erstgericht hätte "jedenfalls am Tatort anwesende Passanten ausfindig machen können und müssen und im Rahmen der amtswegigen Erforschung der Wahrheit diese einzuvernehmen gehabt", wird die Tatsachenrüge (Z 5a) nicht zur gesetzmäßigen Darstellung gebracht. Werden nämlich unter diesem Nichtigkeitsgrund Mängel in der Sachverhaltsermittlung geltend gemacht, dann darf dies nicht in einer Weise geschehen, die auch zur sanktionslosen (§ 281 Abs 1 Z 4 StPO) Abweisung eines in der Hauptverhandlung gestellten, mit dem Rechtsmittelvorbringen inhaltsgleichen Beweisantrag schon aus formellen Gründen hätte führen müssen.

Normen

StPO §281 Abs1 Z5a

14 Os 112/97OGH11.11.1997
13 Os 110/02OGH30.04.2003

Auch; Beisatz: Mängel in der Sachverhaltsermittlung betreffen nicht solche Beweisanträge, die bereits in der Hauptverhandlung zutreffend abgewiesen wurden. (T1)

14 Os 92/03OGH14.04.2004

Auch; Beis wie T1

13 Os 135/03OGH06.10.2004

Auch; Beis wie T1

11 Os 17/05tOGH12.04.2005

Auch; Beis wie T1

14 Os 3/05fOGH10.05.2005

Auch; Beis wie T1

15 Os 148/18fOGH27.02.2019

Beis wie T1

Dokumentnummer

JJR_19971111_OGH0002_0140OS00112_9700000_001