OGH 11Os17/05t

OGH11Os17/05t12.4.2005

Der Oberste Gerichtshof hat am 12. April 2005 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Danek, Dr. Schwab und Dr. Lässig als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Kreitner als Schriftführer, in der Strafsache gegen Alexander O***** wegen des Verbrechens des Mordes nach § 75 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Geschworenengerichts beim Landesgericht für Strafsachen Graz vom 9. Dezember 2004, GZ 12 Hv 204/04z-71, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen - auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden - Urteil wurde Alexander O***** des Verbrechens des Mordes nach § 75 StGB schuldig erkannt.

Danach hat er in der Nacht zum 3. März 2004 in Gratkorn seine Ehegattin Johanna O***** durch zwei Nahschüsse aus seiner Pistole in den Kopf vorsätzlich getötet.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen richtet sich die auf § 345 Abs 1 Z 5 und 10a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten; sie verfehlt ihr Ziel. Der Verfahrensrüge (Z 5) zuwider durfte der Schwurgerichtshof den Antrag des Verteidigers auf Vernehmung zahlreicher zum Beweis dafür geführter Zeugen, dass die dem Angeklagten vorgeworfene Tat mit seinem Vorleben „in keinster Weise" in Einklang zu bringen sei, zumal er sich immer fürsorglich um seine Gattin gekümmert habe, „sodass es Gründe geben muss, die für seine Unzurechnungsfähigkeit sprechen müssen", ohne Verletzung von Verteidigungsrechten abweisen. Welche bestimmten, für eine Zurechnungsunfähigkeit des Angeklagten sprechenden Tatsachen aus dem - im Übrigen nach der Aktenlage völlig unstrittigen und vom Geschworenengericht als per se nur zur Straffrage bedeutsamen, in diesem Zusammenhang ohnehin als erwiesen erachteten (US 5; vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 342) - Umstand, dass die Tat zum Vorleben des Angeklagten in Widerspruch steht und dieser sich jahrelang um seine Gattin fürsorglich gekümmert hat, abzuleiten seien, hat der Beweisantrag nicht dargetan, sodass er auf einen unzulässigen Erkundungsbeweis abzielt.

Der zum Beweis dafür, dass sich der Angeklagte nach dem (zwei Tage vor der Tat stattgefundenen) Brand in einem äußerst verwirrten Zustand befunden habe, woraus wiederum auf seine Zurechnungsunfähigkeit zum Tatzeitpunkt zu schließen sei, gestellte Antrag auf Vernehmung der Zeugin Hermine G***** verfiel zu Recht der Ablehnung, ist doch nicht ersichtlich, warum - ungeachtet des vorliegenden, auf objektive Befunde gestützten Gutachtens des Sachverständigen Dr. H***** - aus dem erstbezeichneten Umstand ein Einfluss auf die Beweiswürdigung in der Frage der Zurechnungsfähigkeit zum einzig relevanten Tatzeitpunkt zu erwarten gewesen sei.

Auch den Antrag auf Beiziehung eines Sachverständigen aus dem Fachgebiet der Lungenheilkunde zum Beweis dafür, dass nicht ausgeschlossen werden könne, dass der Angeklagte am 1. März 2004 eine Kohlenmonoxidvergiftung, die zu einer Gehirnschädigung und einer Psychose führen könne, erlitten habe, durfte der Schwurgerichtshof zu Recht abweisen. Der vernommene Sachverständige aus dem Fachgebiet der Psychiatrie, Dr. H*****, hat in seinem Gutachten - im Einklang mit dem Gutachten des gerichtsmedizinischen Sachverständigen Dr. G***** (S 53 ff/II) - klar und ausführlich dargelegt, aus welchen objektiven Umständen er zum Ergebnis gekommen ist, dass der Angeklagte bei dem Brand keine Kohlenmonoxidvergiftung erlitten habe (S 60 ff/II), wenngleich er es mangels Vornahme einer Magnetresonanzuntersuchung zwischen dem Brand und der zwei Tage später erfolgten durch die Schussverletzung bedingten Hirnschädigung nicht völlig ausschließen könne (S 69 f//II). Bei dieser Sachlage wäre es aber Sache des Antragstellers gewesen, darzutun, warum zu erwarten sei, dass ein - mangels Möglichkeit durch weitere Untersuchungen Aufschlüsse zu gewinnen (S 69/II) wiederum nur auf denselben objektiven Befunden basierendes - Gutachten eines Sachverständigen aus dem Fachgebiet der Lungenheilkunde mit dem lediglich angestrebten Ergebnis, dieser Sachverständige solle eine Kohlenmonoxidvergiftung nicht ausschließen können, geeignet sei, entscheidenden Einfluss auf die Beweiswürdigung in der Frage der Zurechnungsfähigkeit zu nehmen.

Schließlich zielten die weiters gestellten Anträge auf „Auswertung sämtlicher DNA-Spuren" und „Durchführung einer Rufdatenrückerfassung hinsichtlich sämtlicher Telefonate der Ehegatten O*****" zum Beweis für eine „Dritttäterschaft" - wie bereits der Schwurgerichtshof zutreffend erkannt hat - auf die Durchführung sogenannter Erkundungsbeweise (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 330) ab, ist doch weder ersichtlich noch wurde im Antrag ein Vorbringen dazu erstattet, welche konkreten gegen die Täterschaft des Angeklagten sprechenden Ergebnisse bei Durchführung der beantragten Beweise zu erwarten seien.

Die Tatsachenrüge (Z 10a) vermag mit der Wiederholung des Vorbringens zur Verfahrensrüge keine aus den Akten abzuleitenden erheblichen Bedenken des Obersten Gerichtshofs gegen die Richtigkeit der im Wahrspruch der Geschworenen festgestellten entscheidenden Tatsachen zu wecken, zumal die behaupteten Mängel in der Sachverhaltsermittlung nur Beweisanträge betreffen, die bereits in der Hauptverhandlung zutreffend abgewiesen wurden (vgl 11 Os 47/02, 14 Os 92/03). Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als offenbar unbegründet bei nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen (§§ 285 d Abs 1 Z 2, 344 StPO), woraus die Zuständigkeit des Gerichtshofs zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung folgt (§§ 285 i, 344 StPO). Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 390a StPO.

Stichworte