OGH 5Ob419/97x (RS0108925)

OGH5Ob419/97x11.11.1997

Rechtssatz

Bewirtschaftungskosten (Betriebskosten und Abgaben) sind, wenn der Vermieter von der Möglichkeit der Jahrespauschalverrechnung Gebrauch gemacht hat, innerhalb der Frist von einem Jahr ab Ende des Verrechnungsjahres - das heißt innerhalb einer halbjährigen "Nachfrist" ab "Fälligkeitstermin" für die Abrechnung - durch Legung, allenfalls Ergänzung der Abrechnung ordnungsgemäß geltend zu machen.

Normen

MRG §21 Abs3
MRG §21 Abs4

5 Ob 419/97xOGH11.11.1997
5 Ob 131/99xOGH26.05.1999

Vgl auch; Beisatz: Innerhalb dieses Zeitraums von 12 Monaten steht ihm auch noch die Möglichkeit einer Korrektur bzw Ergänzung der bereits vorher (spätestens zum 30. Juni) zu legenden Abrechnung offen (vgl WoBl 1998, 140/93). (T1)

5 Ob 149/05fOGH18.10.2005

Beis wie T1

5 Ob 242/09pOGH11.02.2010

Vgl auch; Beisatz: Für die Verpflichtung des Vermieters, Betriebskosten in die Abrechnung eines bestimmten Jahres aufzunehmen, und damit für den Beginn der Präklusivfrist ist grundsätzlich die Fälligkeit der vom Vermieter zu erfüllenden Forderungen, nicht aber der Zeitpunkt der Zahlung maßgeblich. Auf den Zeitpunkt der tatsächlichen Zahlung wäre nur abzustellen, wenn der Vermieter von der Möglichkeit Gebrauch gemacht hätte, bis zum 31. 12. des Folgejahres eine Ergänzung der Betriebskostenabrechnung für das Jahr der Fälligkeit vorzunehmen. (T2)

4 Ob 191/10gOGH23.03.2011

Vgl; Veröff: SZ 2011/35

Dokumentnummer

JJR_19971111_OGH0002_0050OB00419_97X0000_001

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