Spruch:
Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.
Der Sachbeschluß des Rekursgerichtes wird dahingehend abgeändert, daß er unter Einbeziehung seiner bereits in Rechtskraft erwachsenen Teile wie folgt zu lauten hat:
"Festgestellt wird, daß der Antragsgegner durch die Verrechnung
1.) von S 2.405,-- für Wasserüberprüfung sowie von S 9.275,-- für Dienstgeberbeiträge vom Hausbesorgerentgelt der Jahre 1989, 1990 und 1991 zum Familienlastenausgleichsfonds im Jahr 1992 und
2.) von S 517,70 für ein Altpapiergefäß im Jahr 1993 als Betriebskosten den antragstellenden Mietern gegenüber das gesetzlich zulässige Zinsausmaß um die jeweils angeführten Beträge, insgesamt also um S 12.197,70, überschritten hat.
Die Abweisung des Mehrbegehrens laut Sachbeschluß des Erstgerichtes vom 23.7.1996, ON 9, bleibt aufrecht."
Der Antragsgegner ist schuldig, den Antragstellern die mit S 27,50 bestimmten Barauslagen (Porto) für den Revisionsrekurs zu ersetzen.
Text
Begründung
Im gegenständlichen Verfahren zur Überprüfung von Betriebskostenabrechnungen nach § 37 Abs 1 Z 12 MRG ist der Oberste Gerichtshof nur noch mit der Frage befaßt, ob die Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen, die der Antragsgegner in den Jahren 1989, 1990 und 1991 wegen der Beschäftigung eines Hausbesorgers an das Finanzamt hätte abführen müssen, tatsächlich aber erst im Jahr 1992 abgeführt hat, zu Recht in die Betriebskostenabrechnung 1992 aufgenommen wurde. Es geht dabei um 9.049,-- der insgesamt mit S 9.275,-- bezifferten "Dienstgeberanteile (S 46,-- betrafen einen Lohnsteuerrest und S 180,-- einen Säumniszuschlag).
Das Erstgericht stellte dazu fest:
Eine Lohnsteuerprüfung ergab, daß der Antragsgegner im Zeitraum 1.1.1989 bis 31.12.1991 für den Hausbesorger zum Familienlastenausgleichsfonds zu geringe Beiträge in der Höhe von S 9.049,-- abgeführt hatte. Tatsächlich wurde, wie dem Bericht des Finanzamtes (Beilage 3) zu entnehmen ist, das Hausbesorgerentgelt in den Jahren 1989, 1990 und 1991 keiner "DB-Bemessung" unterzogen. Laut Bescheid (ebenfalls Beilage 3) ergab sich eine Nachforderung von S 9.049,--, die "bereits fällig war", weshalb auch ein Säumniszuschlag für die Abgabenschuld festgesetzt wurde. Die Abgabenschuld wurde am 23.12.1992 beglichen.
Rechtlich folgerte das Erstgericht daraus, daß die fraglichen Dienstgeberbeiträge zum Familienlastenausgleichs- fonds nicht auf die Mieter hätten überwälzt werden dürfen. Diese Abgaben würden jeweils am letzten Tag des Kalendermonats fällig, in den das Ende des Beitragszeitraums fällt. Sie seien unaufgefordert einzuzahlen. Wenn sich auf Grund einer unzureichenden Meldung eine Nachforderung ergebe und beglichen werde, ändere dies nichts an der Fälligkeit. Die für das Jahr 1989 bis 1991 vorgeschriebenen Sozialversicherungsbeiträge hätten daher aufgrund der Präklusivfrist des § 21 Abs 3 Satz 4 MRG nicht mehr geltend gemacht werden können.
Das Rekursgericht hielt hingegen die Überwälzung der Dienstgeberbeiträge zum Familienlastenausgleichsfonds im Umfang von S 9.049,-- für berechtigt und änderte insoweit den erstinstanzlichen Sachbeschluß (im Sinn einer Abweisung des diesbezüglichen Überprüfungsbegehrens) ab. Es führte aus:
Im Falle der Jahrespauschalverrechnung beginne gemäß § 21 Abs 3 MRG die einjährige Frist zur Geltendmachung der Betriebskosten und öffentlichen Abgaben mit Ablauf des Kalenderjahres zu laufen, in dem die Betriebskosten und öffentlichen Abgaben gegenüber dem Vermieter fällig geworden sind. Die Fälligkeit gegenüber dem Vermieter trete in der Regel mit Beginn der ihm gesetzten Zahlungsfrist ein, im allgemeinen also mit Zugang der Rechnung oder Vorschreibung. Ab diesem Zeitpunkt werde der Gläubiger die Annahme des Geldes nicht mehr verweigern dürfen, ohne in Annahmeverzug zu geraten (= Fälligkeit).
Gemäß § 41 Abs 3 FLAG (Familienlastenausgleichsgesetz 1967) sei der Beitrag des Dienstgebers von der Summe der Arbeitslöhne zu berechnen, die jeweils in einem Kalendermonat an die Dienstnehmer bezahlt wurden. Gemäß § 43 Abs 1 FLAG (in der für den maßgeblichen Zeitraum geltenden Fassung) sei der Dienstgeberbeitrag für jeden Monat bis spätestens 10. des nachfolgenden Monates an das Finanzamt zu entrichten. Für den so entrichteten Dienstgeberbeitrag laufe die Präklusivfrist des § 21 Abs 3 MRG ab Ende des jeweiligen Kalenderjahres. Anders verhalte es sich aber bei den bescheidmäßigen Nachforderungen der begriffsnotwendig noch nicht entrichteten Abgaben. Gemäß § 210 Abs 1 BAO würden Abgaben unbeschadet der in den Abgabenvorschriften getroffenen besonderen Regelungen mit Ablauf eines Monates nach Bekanntgabe des Abgabenbescheides fällig. Hier laufe die einjährige Präklusivfrist ab Ablauf des Jahres, in welchem die Nachforderung bescheidmäßig vorgeschrieben und vom Vermieter bezahlt wurde.
Da im vorliegenden Fall eine Bezahlung durch den Antragsgegner auf Grund der bescheidmäßigen Nachforderung im Jahr 1992 erfolgte, könne eine Überwälzung im gleichen Jahr nicht gemäß § 21 Abs 3 MRG präkludiert sein.
Diese Entscheidung enthält den Ausspruch, daß der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Die Rechtsfrage, ob Nachtragsvorschreibungen bei selbst zu bemessenden und abzuführenden Beiträgen, Gebühren oder Abgaben mangels ausreichender Selbstbemessung bereits im Zeitpunkt der Vorschreibung präkludiert sein können, sei nämlich von grundsätzlicher Bedeutung.
Im jetzt vorliegenden Revisionsrekurs, der sich allein gegen die Überwälzung der erst 1992 entrichteten Beiträge des Antragsgegners zum Familienlastenausgleichsfonds für die Jahre 1989 bis 1991 richtet, machen die Antragsteller geltend, daß § 210 Abs 1 BAO nur für jene Abgaben eine eigene Fälligkeitsbestimmung enthalte, für die Spezialgesetze keine eigene Regelung enthalten. Ein solches Spezialgesetz sei auch § 43 Abs 1 FLAG 1967. Daß die nachträgliche Vorschreibung an der schon früher eingetretenen Fälligkeit der Abgabenschuld nichts änderte, zeige auch die Festsetzung eines Säumniszuschlages. Die Überwälzung der Abgaben auf die Mieter sei somit außerhalb der einjährigen Präklusivfrist des § 21 Abs 3 MRG erfolgt. Der Revisionsrekursantrag geht dahin, den angefochtenen Sachbeschluß entweder iS einer Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung abzuändern oder aber aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an eine der Vorinstanzen zurückzuverweisen.
Der Antragsgegner hat dazu eine Revisionsrekursbeantwortung erstattet und die Bestätigung des angefochtenen Sachbeschlusses beantragt.
Der Revisionsrekurs ist aus dem vom Rekursgericht angeführten Grund zulässig; er erweist sich im Sinn seines Abänderungsantrags auch als berechtigt.
Rechtliche Beurteilung
Vorauszuschicken ist, daß der Antragsgegner nie bestritten hat, die Frist für die Geltendmachung (Überwälzung) der verfahrensgegenständlichen Dienstgeberbeiträge zum Familienlastenausgleichsfonds versäumt zu haben, falls diese - der Regelung des § 43 Abs 1 FLAG 1967 entsprechend - spätestens im Jahr 1991 und nicht erst durch die bescheidmäßige Nachforderung im November 1992 fällig geworden sind. Offensichtlich ist also der gemäß § 43 Abs 1 FLAG 1967 idF vor dem BGBl 1993/818 am 10.1.1992 fällig gewordene Dienstgeberbeitrag für Dezember 1991 nicht in der zum Jahresende 1991 ermittelten Abgabenschuld von S 9.049,-- enthalten; außerdem ist zu unterstellen, daß der Antragsgegner die fraglichen Dienstgeberbeiträge erst nach Ablauf des Jahres 1992 als Betriebskostenforderungen geltend gemacht bzw abgerechnet hat. Dies ist auch plausibel, wenn man bedenkt, daß die Dienstgeberbeiträge zum Familienlastenausgleichsfonds für die Jahre 1989 bis 1991 am 23.12.1992 entrichtet und die erst 1993 zu legende Betriebskostenabrechnung für das Jahr 1992 aufgenommen wurden.
In der Sache selbst hat die rechtliche Beurteilung von der Bestimmung des § 21 Abs 4 letzter Satz MRG auszugehen, wonach Betriebskosten und Abgaben, deren Fälligkeit vor mehr als einem Jahr eingetreten ist, nicht mehr geltend gemacht werden können. In den Fällen einer Jahrespauschalverrechnung beginnt diese einjährige Frist gemäß § 21 Abs 3 Satz 4 MRG mit Ablauf des Kalenderjahres zu laufen, in dem die Betriebskosten und öffentlichen Abgaben gegenüber dem Vermieter fällig geworden sind. Dazu entält § 21 Abs 3 Satz 2 MRG noch die Anordnung, daß der Vermieter die im Lauf des Kalenderjahres fällig gewordenen Betriebskosten und öffentlichen Abgaben spätestens zum 30. Juni des folgenden Kalenderjahres abzurechnen hat. Die genannten Bewirtschaftungskosten sind also, wenn der Vermieter - wie hier - von der Möglichkeit der Jahrespauschalverrechnung Gebrauch gemacht hat, innerhalb der Frist von einem Jahr ab Ende des Verrechnungsjahres - dh innerhalb einer halbjährigen "Nachfrist" ab "Fälligkeitstermin" für die Abrechnung - durch Legung, allenfalls Ergänzung der Abrechnung ordnungsgemäß geltend zu machen (Würth in Rummel2, Rz 10c zu § 21 MRG). Diese Frist ist eine Präklusionsfrist (WoBl 1992, 112/80 ua); wird sie versäumt, erlischt das Recht der Einforderung bzw Überwälzung (vgl Würth aaO).
Daß es dabei auf die Fälligkeit der Bewirtschaf- tungskosten gegenüber dem Vermieter ankommt, was schon früher zu vergleichbaren Fristbestimmung des 12 Abs 2 (später Abs 3) MG vertreten wurde: SZ 33/106 ua, ergibt sich nunmehr eindeutig aus dem Gesetzeswortlaut. Fällig ist in diesem Sinn eine Betriebskosten- bzw Abgabenschuld spätestens dann, wenn sie der Vermieter erfüllen muß. Dieser Zeitpunkt richtet sich primär nach der Vereinbarung mit dem Gläubiger (vgl 5 Ob 162/97b), kann sich aber auch aus besonderen gesetzlichen Fälligkeitsvorschriften ergeben. Ist auch auf diese Weise der Fälligkeitszeitpunkt nicht bestimmt, so beurteilt er sich nach Natur und Zweck der Leistung; letztlich kommt § 904 ABGB zur Anwendung, wonach der Gläubiger die Leistung sogleich (ohne unnötigen Aufschub) fordern, dh fällig stellen kann. Ist also der Leistungstermin nicht anderweitig bestimmt, tritt die Fälligkeit mit der Mahnung ein (vgl Koziol/Welser I10, 225). Im Regelfall wird für die Fälligkeit von Betriebskosten die Rechnungslegung an den Vermieter maßgeblich sein (vgl Würth aaO).
Hier geht es um Dienstgeberbeiträge zum Familienlastenausgleichsfonds, die im Hinblick auf die Beschäftigung eines Hausbesorgers zu entrichten sind, also um eine Abgabenschuld des Vermieters, deren Überwälzbarkeit auf die Mieter (§ 21 bs 1 Z 8 MRG iVm § 23 Abs 1 Z 3 MRG) anders als nach der früheren Rechtslage (SZ 33/106 ua zu § 12 Abs 2 bzw Abs 3 MG) durch § 21 Abs 3 MRG ebenfalls an die Einhaltung der einjährigen Präklusivfrist gebunden wurde (vgl Palten, Betriebskosten und laufende öffentliche Abgaben, im HB zum MRG, 411). Diese Beiträge waren nach der maßgeblichen Fassung des § 43 Abs 1 FLAG 1967 für jeden Monat bis spätestens 10. des nachfolgenden Monats an das Finanzamt zu entrichten, woraus sich eindeutig deren Fälligkeit - auch und gerade in Bezug auf § 21 Abs 3 MRG - ergibt. Daß der Antragsgegner seiner Pflicht zur Selbstbemessung und rechtzeitigen Abführung dieser Abgaben nicht nachkam und letztlich das Finanzamt anläßlich einer Lohnsteuerprüfung einen Zahlungsbescheid erließ, änderte an der bereits eingetretenen Fälligkeit nichts. Das belegt der Spruch des Bescheides, in dem auf die bereits eingetretene Fälligkeit hingewiesen (und ein Säumniszuschlag festgesetzt) wurde, und dieser wiederum basiert auf der eindeutigen Bestimmung des 210 Abs 1 BAO, wonach Abgaben nur dann mit Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe des Abgabenbescheides fällig werden, wenn in den Abgabenvorschriften keine besonderen Regelungen getroffen wurden. Eine solche spezielle Fälligkeitsvorschrift ist auch in § 43 Abs 1 FLAG 1967 zu erblicken (Ritz, Kommentar zur Bundesabgabenordnung, Rz 1 zu § 210). Kommt es bei Selbstbemessungsabgaben zu Nachforderungen, so wird durch die Abgabenfestsetzung eine von den gesetzlichen Fälligkeitsvorschriften abweichende Fälligkeit nicht begründet (Stoll, Kommentar zur Bundesabgabenordnung, 2221). In diesem Sinn hat der Oberste Gerichtshof bereits zur Rechtslage nach dem MG und dem Kinderbeihilfengesetz judiziert, daß die Fälligkeit der vom Dienstgeber (Hauseigentümer) an das zuständige Finanzamt abzuführende Beiträge zum Kinderbeihilfenfonds mit jenem Tag eintrat, an dem diese Beiträge spätestens gemäß § 12 des KinderbeihilfenG zugleich mit der Lohnsteuer zu entrichten waren, und daß auch die Vorschreibung einer Nachtragszahlung seitens des Finanzamtes an der bereits eingetretenen Fälligkeit (§ 12 Abs 2 MG) nichts zu ändern vermochte (EvBl 1962/7 = ImmZ 1962, 91). Gleiches hat bei Anwendung des § 43 Abs 1 FLAG 1967 für die Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds für die Familienbeihilfe zu gelten.
Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf §§ 41, 50 Abs 1 ZPO iVm § 37 Abs 3 Z 19 MRG.
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