OGH 10ObS312/97y (RS0109061)

OGH10ObS312/97y4.11.1997

Rechtssatz

Unter einer Übung ist ein Verfahren zur Aneignung und zur Verbesserung von Kenntnissen und Fähigkeiten durch (wiederholtes) Vollziehen bestimmter Tätigkeiten gekennzeichnet, die für einen möglichen Einsatz von Bedeutung sein können und die nicht mit den allgemeinen ohne besondere Ausbildung jedermann eigenen Fähigkeiten durchgeführt werden können. Auch eine Übung steht mit der Ausbildung im Zusammenhang, weil sie der Überwachung, der Vertiefung, der Erhebung und Überprüfung des Ausbildungsstandes dient (vergleiche SSV-NF 4/112).

Normen

ASVG §176 Abs1 Z7
ASVG §176 Abs1 Z7 lita

10 ObS 312/97yOGH04.11.1997
10 ObS 208/03sOGH02.12.2003

nur: Unter einer Übung ist ein Verfahren zur Aneignung und zur Verbesserung von Kenntnissen und Fähigkeiten durch (wiederholtes) Vollziehen bestimmter Tätigkeiten gekennzeichnet, die für einen möglichen Einsatz von Bedeutung sein können und die nicht mit den allgemeinen ohne besondere Ausbildung jedermann eigenen Fähigkeiten durchgeführt werden können. (T1)

10 ObS 100/08sOGH24.07.2008

Vgl auch; Beisatz: Hier: Unfall eines Mitgliedes des Bergrettungsdienstes bei einer „Privattour". (T2)

Dokumentnummer

JJR_19971104_OGH0002_010OBS00312_97Y0000_003

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