OGH 2Ob324/97d (RS0109080)

OGH2Ob324/97d23.10.1997

Rechtssatz

Vorläufige Maßnahmen im Sinne des § 176 ABGB dürfen aufgehoben und die Obsorge an den ursprünglich Obsorgeberechtigten dann rückübertragen werden, wenn eine Beeinträchtigung der Kindesinteressen nicht mehr zu befürchten ist. Der Wegfall jener Umstände, die die vorläufigen Maßnahmen im Sinne der genannten Gesetzesstelle bedingt haben, führt grundsätzlich dazu, dass die Obsorge dem ursprünglich Obsorgeberechtigten wieder zukommt. Etwas anderes gilt nur, wenn dem das Kindeswohl entgegensteht.

Normen

ABGB §176 B
ABGB §176 C

2 Ob 324/97dOGH23.10.1997
7 Ob 253/01hOGH12.06.2002

Auch; nur: Vorläufige Maßnahmen im Sinne des § 176 ABGB dürfen aufgehoben und die Obsorge an den ursprünglich Obsorgeberechtigten dann rückübertragen werden, wenn eine Beeinträchtigung der Kindesinteressen nicht mehr zu befürchten ist. (T1); Beisatz: Wobei auch vor einer Rückübertragung der Obsorge von Dritten auf einen Elternteil zusätzlich die Vorteile und Nachteile beider Möglichkeiten abzuwägen sind. (T2)

3 Ob 179/06dOGH19.10.2006

Auch; nur T1; Beis wie T2; Beisatz: Hier wurde die Obsorge bereits endgültig übertragen, sodass eine Änderung nur unter den Voraussetzungen des § 176 ABGB erfolgen könnte. (T3)

5 Ob 103/10yOGH31.08.2010

Vgl; nur ähnlich T1

3 Ob 155/11gOGH08.11.2011

Vgl auch; Beisatz: Dabei stehen nur solche zu erwartenden Beeinträchtigungen einer Rückführung des Kindes entgegen, die als nicht bloß vorübergehende Umstellungsschwierigkeiten zu werten sind, sondern eine konkrete, ernste Gefahr für die Entwicklung des Kindes bedeuten würden. (T4)

1 Ob 167/14mOGH18.09.2014

Auch; nur T1

Dokumentnummer

JJR_19971023_OGH0002_0020OB00324_97D0000_001

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