Normen
ABGB §1053
5 Ob 504/96 | OGH | 14.10.1997 |
Veröff: SZ 70/202 |
7 Ob 94/02b | OGH | 26.06.2002 |
Beisatz: Verträge über die Überlassung von Computersoftware sind jedenfalls dann, wenn sie die dauerhafte Überlassung einer auf Datenträgern verkörperten Standardsoftware gegen Zahlung eines einmaligen Entgeltes zum Gegenstand haben, als Kauf (einer beweglichen Sache) zu qualifizieren. (T1) |
5 Ob 45/05m | OGH | 21.06.2005 |
1 Ob 145/08t | OGH | 28.01.2009 |
Auch; Beisatz: Hier wurde die Frage, ob der Vertrag auch dann als Kaufvertrag zu qualifizieren ist, wenn ausdrücklich das Eigentum am Lizenzprogramm, den gelieferten Datenträgern und dem Schutzstecker vorbehalten und dem Lizenznehmer sowohl die entgeltliche als auch unentgeltliche Verfügung über die Lizenzprogramme Dritten gegenüber untersagt wurde, offengelassen. (T2) |
9 Ob 76/10g | OGH | 24.11.2010 |
Beisatz: Dies gilt allgemein für Softwareüberlassungsverträge, bei denen der Vertragszweck in der unbeschränkten und unbefristeten Verwendung der Software besteht und die Eigentumsübertragung dem Willen der Parteien entspricht. (T3) |
1 Ob 229/14d | OGH | 22.01.2015 |
Beis wie T3; Beisatz: Dagegen ist die Lieferung von Individualsoftware, also einer solchen, die speziell auf die besonderen Bedürfnisse und individuellen Umstände und Wünsche eines Bestellers ausgerichtet ist, als Werkvertrag zu beurteilen. (T4)<br/>Beisatz: Hier: Die Vereinbarung über die Nutzung des weiterhin im Eigentum der Klägerin stehenden Software‑Pakets, das mit einem Buchhaltungsprogramm verknüpft ist, gegen Zahlung eines monatlichen Entgelts ist als Dauerschuldverhältnis im Sinn eines Bestandvertrags zu werten. (T5) |
Dokumentnummer
JJR_19971014_OGH0002_0050OB00504_9600000_001
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