OGH 2Ob250/97x (RS0108616)

OGH2Ob250/97x25.9.1997

Rechtssatz

Der Unterhaltspflichtige muss neben den Vermittlungsversuchen des für ihn zuständigen Arbeitsamtes eigene Anstrengung unternehmen, ein Arbeitsverhältnis einzugehen (vgl 6 Ob 655/90, 8 Ob 509/91, 8 Ob 554/91).

Anspannung

 

Normen

ABGB §140 Bc
ABGB idF KindNamRÄG 2013 §231 Bc

2 Ob 250/97xOGH25.09.1997
4 Ob 101/13aOGH09.07.2013
1 Ob 65/16iOGH28.04.2016

Auch; Beisatz: Die bloße Anmeldung bei Arbeitsvermittlungsstellen allein (nunmehr: Geschäftsstelle des AMS) reicht grundsätzlich nicht aus, sondern hat der Unterhaltsschuldner zur Erzielung eines angemessenen Einkommens auch Eigeninitiativen zu entfalten. (T1)<br/>Beisatz: Hier: Langjährige Arbeitslosigkeit. Der Vater legt zum Nachweis seiner Bemühungen um eine Arbeitsstelle eine umfangreiche Liste seiner Bewerbungen in der jüngeren Vergangenheit vor. (T2)

4 Ob 1/18bOGH11.06.2018

Auch; Beis wie T1

9 Ob 56/18bOGH27.09.2018

Dokumentnummer

JJR_19970925_OGH0002_0020OB00250_97X0000_001

Stichworte