OGH 6Ob168/97t (RS0108415)

OGH6Ob168/97t11.9.1997

Rechtssatz

Bei der Veröffentlichung von Informationen Dritter in Medien erfordert die journalistische Sorgfaltspflicht die Einholung der Stellungnahme des Betroffenen zumindest dann, wenn nicht besondere Gründe für die Verlässlichkeit des Informanten sprechen.

Normen

ABGB §1330 A
ABGB §1330 BI
MedienG §29 Abs1

6 Ob 168/97tOGH11.09.1997

Veröff: SZ 70/180

6 Ob 78/99kOGH20.01.2000

Vgl auch; Beisatz: Ist der Informant durchaus als verlässliche Quelle anzusehen und der Betroffene trotz entsprechender Versuche nicht umgehend zu erreichen, obgleich die Zeit zur Veröffentlichung des Artikels auf Grund der aktuellen Ereignisse knapp ist, liegt keine Sorgfaltsverletzung vor, wenn der Redakteur keine zusätzlicher Recherchen durchführt. (T1)

6 Ob 78/00iOGH05.10.2000

Auch; Beisatz: Der Umstand, dass die Einholung einer Stellungnahme des Betroffenen unterblieben ist, bildet allein noch keine Sorgfaltsverletzung. (T2)

6 Ob 51/01wOGH15.03.2001
6 Ob 357/04zOGH17.02.2005

Beisatz: Die Frage nach dem Umfang der Nachforschungspflicht eines Journalisten hängt immer von den Umständen des Einzelfalls ab. (T3)<br/>Beisatz: Hier: Mitteilung einer Arbeiterkammer. (T4)

6 Ob 86/07aOGH25.05.2007

Auch; Beis wie T3

6 Ob 91/07mOGH25.05.2007

Auch; Beis wie T3; Beisatz: Hier: Durch Unterlassung der Einholung einer - ausreichenden - Stellungnahme zu den gegenständlichen Vorwürfen wurde die journalistische Sorgfaltspflicht nicht eingehalten. (T5)

6 Ob 281/08dOGH15.01.2009

Vgl; Beis wie T3; Beisatz: Die Frage nach dem Umfang der Nachforschungspflicht hängt so sehr von den Umständen des konkreten Einzelfalls ab, dass dieser Frage keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO zukommt. (T6)

6 Ob 50/09kOGH16.04.2009

Vgl; Beis wie T3; Beis wie T6

6 Ob 11/15hOGH25.09.2015

Beis ähnlich wie T5; Beis wie T6; Beisatz: Auch wenn Umsatzeinbußen der Betroffenen noch nicht feststehen, darf daraus nicht auf den Umfang der vor der Berichterstattung einzuhaltenden journalistischen Sorgfalt geschlossen werden. Für die Intensität der Prüfungspflicht kommt es nämlich besonders auch auf die Schwere der drohenden Beeinträchtigung an, für die insbesondere der Grad der Verbreitung bedeutsam sein kann. (T7)

6 Ob 150/20gOGH17.12.2020

Beis wie T2; Beis wie T3

Dokumentnummer

JJR_19970911_OGH0002_0060OB00168_97T0000_001