OGH 5Ob355/97k (RS0108771)

OGH5Ob355/97k2.9.1997

Rechtssatz

Da es sich bei einem Antrag gemäß § 6 MRG um ein in die Zukunft weisendes Begehren handelt, ist im Falle eines Eigentümerwechsels während des Verfahrens von Amts wegen der Rechtsnachfolger beizuziehen. Kommt es nach einem Verfahren vor der Schlichtungsstelle zum Eigentümerwechsel erst während des gerichtlichen Verfahrens, so schadet es nicht, dass der Erwerber dem Verfahren vor der Schlichtungsstelle nicht beigezogen war.

Normen

AußStrG 2005 §2 Abs1 Z1 IB IE6
AußStrG §2 Abs1 Z3 IC IE6
MRG §6
MRG §16 Abs8
MRG §20 Abs3
MRG §37 Abs1 Z2
MRG §37 Abs1 Z8
MRG §37 Abs1 Z11
MRG §39

5 Ob 355/97kOGH02.09.1997
5 Ob 23/01wOGH12.06.2001

Beisatz: Die Bestimmung des § 234 ZPO, wonach die Veräußerung einer streitverfangenen Sache auf den Prozess keinen Einfluss hat, ist im außerstreitigen Verfahren nicht anzuwenden. (T1) Beisatz: Ein aus einem bislang nicht verbücherten Kaufvertrag von Liegenschaftsanteilen abgeleitetes obligatorisches Nutzungsrecht verschafft keine Parteistellung (MietSlg 46.447 zu § 37 Z 10 MRG). (T2)

5 Ob 155/10wOGH21.10.2010

Ähnlich; Beis wie T1; Beisatz: Besitzt der Antrag Wirkung für die Zeit sowohl vor als auch nach der Übertragung des Mietrechts, kommt beiden Mietern Parteistellung zu (so schon 5 Ob 87/89). (T3); Beisatz: Hier: Verfahren nach § 16 Abs 8 MRG; Rechtsnachfolge auf Seiten des Mieters (Antragstellers). (T4)

5 Ob 183/11iOGH24.04.2012

Vgl; Beisatz: Nicht in die Zukunft weist ein Verfahren über die Legung einer Hauptmietzinsabrechnung nach § 20 Abs 3 MRG. (T5)

5 Ob 216/14xOGH16.12.2014

Auch; Beis wie T1; Beis wie T3; Beis wie T4

Dokumentnummer

JJR_19970902_OGH0002_0050OB00355_97K0000_002