8 ObS 2164/96k | OGH | 28.08.1997 |
Veröff: SZ 70/168 |
8 ObS 219/99k | OGH | 27.01.2000 |
9 ObA 41/03z | OGH | 27.08.2003 |
Beisatz: § 3 Abs 2 AVRAG ist nicht erweiternd dahin auszulegen, dass auch jene Fälle von dieser Ausnahmebestimmung erfasst sein sollen, in denen eine Übernahme zwar vor, aber im Hinblick auf einen bevorstehenden Konkurs stattfindet. (T1) |
8 ObS 13/04a | OGH | 26.08.2004 |
Auch; nur: § 3 Abs 1 gilt nur im Fall eines gerichtlich eröffneten Konkurses nicht. (T2) |
8 ObA 43/04p | OGH | 22.12.2004 |
Auch; nur T2; Beis wie T1 |
8 ObA 63/04d | OGH | 30.05.2005 |
nur T2; Beis wie T1; Beisatz: Auch die richtlinienkonforme Auslegung des § 3 Abs 2 AVRAG ergibt, dass nur solche Betriebsübergänge von Ausnahmebestimmungen erfasst sein sollen, welche nach Eröffnung eines derartigen Insolvenzverfahrens stattfinden, da gemäß Art 4a Abs 1 der hier anzuwendenden Betriebsübergangsrichtlinie RL 77/187/EWG idF RL 98/50/EG , die die Wahrung der Ansprüche der Arbeitnehmer regelnden Art 3 und 4 nicht für Übergänge von Unternehmen, Betrieben oder Unternehmensteilen beziehungsweise Betriebsteilen, bei denen gegen den Veräußerer unter der Aufsicht einer zuständigen öffentlichen Stelle ein Konkursverfahren oder ein entsprechendes Verfahren mit dem Ziel der Auflösung des Vermögens des Veräußerers eröffnet wurde, gelten. (T3) |
9 ObA 122/08v | OGH | 08.10.2008 |
Auch; Beisatz: Die Ausnahmebestimmung des § 3 Abs 2 AVRAG erfasst nur den Fall eines gerichtlich eröffneten Konkurses. (T5) |
9 ObA 123/08s | OGH | 08.10.2008 |
Beisatz: Die Verfassungskonformität dieser Ausnahmeregelung kann nicht bezweifelt werden. (T4) |
Dokumentnummer
JJR_19970828_OGH0002_008OBS02164_96K0000_002
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