OGH 8ObA91/97h (RS0108457)

OGH8ObA91/97h28.8.1997

Rechtssatz

Die Abgrenzung, ob eine durch den Veräußerer, ausgesprochene Kündigung betriebsbedingt oder übergangsbedingt war, ist danach zu treffen, ob sie auch ohne Übertragung des Betriebes ausgesprochen worden wäre. Vorsorgliche Rationalisierungskündigungen, um dem Erwerber neue Strukturierungen oder Einsparungen zu ermöglichen, sind unzulässig. In diesen Fällen kann erst der Erwerber unter Beachtung der arbeitsverfassungsrechtlichen Schutzbestimmungen kündigen.

Normen

ABGB §879 CIIO2
AVRAG §3
EWG-RL 77/187/EWG - Betriebsübergangsrichtlinie 377L0187 Art4

8 ObA 91/97hOGH28.08.1997

Veröff: SZ 70/171

9 ObA 206/98dOGH07.10.1998

Vgl auch; nur: Die Abgrenzung, ob eine durch den Veräußerer, ausgesprochene Kündigung betriebsbedingt oder übergangsbedingt war, ist danach zu treffen, ob sie auch ohne Übertragung des Betriebes ausgesprochen worden wäre. Vorsorgliche Rationalisierungskündigungen, um dem Erwerber neue Strukturierungen oder Einsparungen zu ermöglichen, sind unzulässig. (T1); Beisatz: Dass ein Spielraum für betriebliche Reorganisations- und Rationalisierungsmaßnahmen geschaffen werden soll, ändert nichts daran, dass der Veräußerer, selbst wenn er bereits an einen Betriebsübergang denkt, zwar seinen Betrieb den wirtschaftlichen, technischen oder organisatorischen Anforderungen gemäß umgestalten kann, die Betriebsbedingtheit allerdings nicht allein oder überwiegend im Umstand des Betriebsüberganges liegen darf, etwa, weil der Veräußerer dem Nachfolger entgegenkommen will. (T2)

9 ObA 153/98kOGH23.12.1998

nur T1; Veröff: SZ 71/216

8 ObA 130/01bOGH29.11.2001

Auch; nur T1; Veröff: SZ 74/192

9 ObA 97/02hOGH05.06.2002

nur: Vorsorgliche Rationalisierungskündigungen, um dem Erwerber neue Strukturierungen oder Einsparungen zu ermöglichen, sind unzulässig. (T3)

9 ObA 73/04gOGH23.06.2004

Vgl auch; Beisatz: Art 4 Abs 1 Satz 2 der Betriebsübergangs-RL stellt klar, dass das in Satz 1 statuierte Kündigungsverbot Kündigungen aus wirtschaftlichen, technischen oder organisatorischen Gründen, die Änderungen im Bereich der Beschäftigung mit sich bringen, nicht entgegensteht. (T4)

Dokumentnummer

JJR_19970828_OGH0002_008OBA00091_97H0000_004

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