OGH 8Ob228/97f (RS0108376)

OGH8Ob228/97f28.8.1997

Rechtssatz

Das Konkursgericht hat bei der Entscheidung über die Bestätigung eine Prüfung der Angemessenheit des von den Konkursgläubigern angenommenen Zahlungsplanes nicht vorzunehmen.

Normen

KO §195

8 Ob 228/97fOGH28.08.1997
8 Ob 117/01sOGH28.05.2001

Beisatz: Dies gilt nicht für die an der Einkommenslage und Vermögenslage des Schuldners in den folgenden fünf Jahren orientierte, der absoluten Mindestquote des § 141 Z 3 KO entsprechende relative Mindestquote nach § 194 Abs 1 KO. (T1)

8 Ob 47/02yOGH28.03.2002

Beis wie T1; Beisatz: Wird die relative Mindestquote im Sinn des §194 Abs1 KO geboten, erfolgt keine Angemessenheitsprüfung durch das Gericht. (T2); Beisatz: Eine von dritter Seite finanzierte Einmalzahlung ist nicht in die Angemessenheitsprüfung einzubeziehen. (T3)

Dokumentnummer

JJR_19970828_OGH0002_0080OB00228_97F0000_001

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