OGH 8Ob228/97f

OGH8Ob228/97f28.8.1997

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Langer, Dr.Rohrer, Dr.Adamovic und Dr.Spenling als Richter in der Konkurssache der Antragstellerin Andrea E*****, Krankenpflegerin, ***** vertreten durch Dr.Helmut Naschberger, Rechtsanwalt in Kufstein, infolge Revisionsrekurses der Antragstellerin gegen den Beschluß des Landesgerichtes Innsbruck als Rekursgericht vom 25.März 1997, GZ 1 R 714/96g-16, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Kufstein vom 8.November 1996, GZ 6 S 113/96x-13, aufgehoben wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Der Antrag auf Zuspruch von Verfahrenskosten wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Mit dem am 30.8.1996 beim Erstgericht eingelangten Antrag begehrte die Antragstellerin unter Hinweis auf ihre Gesamtverbindlichkeiten von insgesamt knapp unter S 300.000,-- gegenüber vier Gläubigern, ihr monatliches Durchschnittseinkommen zwischen DM 1.560,-- und DM 2.270,-- ihre Sorgepflicht gegenüber ihrem (außer der Ehe am 1.8.1990 geborenen) Sohn, für den der Vater eine monatliche Unterhaltsleistung von S 2.000,-- erbringe, mangels sonstigen verwertbaren Vermögens die Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens. Gleichzeitig beantragte sie die Annahme eines Zahlungsplanes mit dem wesentlichen Inhalt, daß ihre Gläubiger insgesamt 10,352 % ihrer Forderungen, S 30.000,-- innerhalb von 30 Monaten erhielten. Das Erstgericht hat antragsgemäß über das Vermögen der Antragstellerin das Schuldenregulierungsverfahren eröffnet. Sechs Gläubiger hatten Forderungen in einer Gesamthöhe von ca S 310.000,-- angemeldet. Im Rahmen der Prüfungstagsatzung vom 8.11.1996 hat die Gemeinschuldnerin den von ihr ursprünglich angebotenen Zahlungsplan dahin abgeändert, daß sie 10 % der angemeldeten Forderungen im Wege einer Einmalzahlung innerhalb von vier Wochen ab Annahme des Zahlungsplanes befriedigen werde. Dieser abgeänderte Zahlungsplan wurde im Rahmen dieser Tagsatzung (mit Kopf- und Summenmehrheit) angenommen.

Das Rekursgericht gab dem Rekurs der S*****, die mit einer angemeldeten Forderung von rund S 42.000,-- gegen die Annahme des Zahlungsplanes gestimmt hatte, Folge, hob den Beschluß auf und verwies die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurück. Weiters erklärte es den Revisionsrekurs für zulässig. In rechtlicher Hinsicht führte das Rekursgericht aus:

Der zahlungsunfähige Schuldner habe nach Scheitern des außergerichtlichen Ausgleiches gleichzeitig mit dem Antrag auf Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens neben einem Vermögensverzeichnis auch einen Zahlungsplan vorzulegen und zugleich die Annahme desselben zu beantragen. Unter Zahlungsplan verstehe das Gesetz einen Zahlungsvorschlag des Gemeinschuldners, aus dem die Modalitäten der künftigen Schuldentilgung hervorgehen. Der Zahlungsplan ähnle in vielem dem Zwangsausgleich, müsse jedoch keine gesetzlichen Mindestquoten aufweisen. Allerdings habe der Schuldner darin Zahlungen in einer solchen Höhe anzubieten, die seiner Einkommenslage in den folgenden fünf Jahren entsprechen (§ 194 Abs 1 KO). Dem Schuldner bleibe es dabei unbenommen, die Zahlung einer Quote in einem Betrag oder in - monatlichen, jährlichen oder unregelmäßigen - Raten anzubieten. Damit sei der Zahlungsplan ein Zwangsausgleich besonderer Art und stehe dem Schuldner nicht fakultativ neben dem Abschöpfungsverfahren zu, sondern dieses werde erst dann eingeleitet, wenn der Schuldner einen Zahlungsplan vorgelegt habe, der die Zustimmung der Gläubiger nicht gefunden habe. In seinem Zahlungsplan habe der Gemeinschuldner genau anzugeben, in welcher Weise er die Gläubiger befriedigen wolle, für diesen seien subsidiär die Regeln über den Zwangsausgleich anwendbar. Dabei müsse der Schuldner in seinem Zahlungsplan eine Quote anbieten, die seiner Einkommenslage in den folgenden fünf Jahren (maximal sieben Jahren) vom Tag der Annahme des Zahlungsplanes an entspreche. Bei der Beurteilung der Angemessenheit der Quote sei das erzielbare Einkommen des Schuldners maßgebend, hiefür sei der Anspannungsgrundsatz anzuwenden. Über den Zahlungsplan hätten sodann die Gläubiger abzustimmen. Dieser bedürfe nach § 194 Abs 2 KO der Vorprüfung durch das Gericht; insbesondere bei dieser Vorprüfung sei von der Unzulässigkeit des Zahlungsplanes auszugehen, wenn der Schuldner flüchtig sei, er trotz Auftrages des Vermögensverzeichnisses nicht vorgelegt oder vor dem Konkursgericht nicht unterfertigt habe und weiters der Inhalt des Zahlungsplanes gegen die Bestimmungen der §§ 149 bis 151 KO dagegen zwingende Rechtsvorschriften verstoße. Eine dieser zwingenden Rechtsvorschriften sei die Bestimmung des § 194 Abs 1 KO, wonach deren Schuldner den Gläubigern eine angemessene Quote, die seiner Einkommenslage in den folgenden fünf Jahren entspreche, anzubieten habe. Dabei sei nämlich auf § 154 KO zurückzugreifen, wonach die Bestätigung des Zwangsausgleiches unter anderem zu versagen sei, wenn der Ausgleich dem gemeinsamen Interessen der Konkursgläubiger widerspreche. Die Rechtsprechung habe hiezu noch nicht Stellung genommen, die Lehre jedoch vertrete übereinstimmend den Standpunkt, daß im Schuldenregulierungsverfahren eine Versagung der Bestätigung des Zahlungsplanes nach Ermessen des Gerichtes - wie beim Zwangsausgleich nach § 154 Z 1 KO - vom Gesetzgeber (bewußt) nicht vorgesehen worden sei. Diesen Standpunkt teile das Rekursgericht nicht. Es treffe zwar zu, daß die Befugnis zur Annahme oder Ablehnung des vom Gemeinschuldner vorgeschlagenen Zahlungsplanes bei seinen Gläubigern liege, jedoch dürfe nicht übersehen werden, daß der Gesetzgeber für die im Zahlungsplan anzubietende Quote einerseits die Anspannungstheorie im § 194 Abs 1 KO als anwendbar normierte und darüber hinaus dem Gericht nicht nur eine Verpflichtung zur Vorprüfung des Zahlungsplanes vor Abstimmung über denselben durch die Gläubigerversammlung, sondern auch die Möglichkeit der Versagung der Bestätigung des von der Gläubigerversammlung angenommenen Zahlungsplanes im § 195 KO eingeräumt habe. Darüber hinaus dürfe im Sinne der KO-Novelle 1993 (BGBl 1993/974) nicht übersehen werden, wonach der Gesetzgeber mit dem Privatkonkurs nicht nur auch Kleinschuldnern ein gesetzliches Instrumentarium schaffen wollte, das diesen ermöglichen sollte, ihre Schuldenlast in überschaubarer Zeit abzutragen, sondern andererseits auch eine möglichst hohe Befriedigung der Gläubiger - gerade durch die in den Bestimmungen über den Zahlungsplan eingeführte Anspannung des Gemeinschuldners - erzielen wollte. Wollte man dem von Lehre und Wissenschaft vertretenen Standpunkt folgen, könnte durch einen Teil der Gläubiger - bei entsprechender Konstellation hinsichtlich Kopf- und Summenmehrheiten - eine Situation geschaffen werden, durch die ein nicht zu vernachlässigender Teil der übrigen Gläubiger Gefahr liefe, in ihrer Befriedigung benachteiligt zu werden. Daß der Gesetzgeber dies in Kauf genommen oder gar beabsichtigt habe, lasse sich aus den Bestimmungen über den Privatkonkurs nicht herauslesen. Ergäbe sich bei der Gemeinschuldnerin ein monatlicher Abschöpfbetrag von nur S 1.000,--, würde dies über einen Zeitraum von fünf Jahren zu einer Erhöhung der Quote auf 20 %, das Doppelte des von ihr im Zahlungsplan Vorgeschlagenen, ergeben und ließe sich daraus ableiten, daß die Gemeinschuldnerin ihrer Verpflichtung zur Anspannung ihrer Kräfte zur Erzielung einer möglichst hohen Befriedigung ihrer Gläubiger nicht entsprochen habe. Für eine verläßliche Prüfung der Frage, ob die von der Gemeinschuldnerin vorgeschlagene Quote ihrem Einkommen in den nächsten fünf Jahren entspreche, fehle es an ausreichenden Sachverhaltsfeststellungen. Die Gemeinschuldnerin habe in ihrem Zahlungsplan eine Einmalzahlung von 10 % der angemeldeten Forderungen von S 310.000,--, somit eine Zahlung von S 31.000,--, binnen vier Wochen vorgeschlagen, jedoch keine Erklärungen abgegeben, wie sie diese Einmalzahlung aufbringen werde. Nach dem vorliegenden Vermögensbekenntnis und dem von ihr in der Prüfungstagsatzung behaupteten monatlichen Einkommen von nicht einmal S 13.000,-- sei unter Berücksichtigung ihrer Sorgepflicht für ihren Sohn sowie ihre laufenden Zahlungsverpflichtungen nicht nachvollziehbar, wie sie den von ihr angebotenen Betrag aufbringen könne. Schon deshalb entspreche der vorgeschlagene Zahlungsplan nicht den gesetzlichen Erfordernissen. Die Höhe des monatlichen Einkommens der Gemeinschuldnerin sei ungeachtet erheblich unterschiedlicher Auszahlungsbeträge nicht ausreichend abgeklärt. Sollte sich aus den ergänzenden Erhebungen ergeben, daß die Gemeinschuldnerin ein höheres Einkommen habe, werde das Erstgericht in Erfüllung der Vorprüfungspflicht auf eine entsprechende Erhöhung der Quote im Sinne des § 194 Abs 1 KO zu dringen und die Antragstellerin einen ihrer Einkommenslage entsprechenden Zahlungsplan der Gläubigerversammlung zur Abstimmung vorzulegen haben.

Mangels einer höchstgerichtlichen Judikatur zur Versagung der Bestätigung des von den Gläubigern angenommenen Zahlungsplanes durch das Gericht sei der Revisionsrekurs zulässig.

Gegen diesen Beschluß richtet sich der Revisionsrekurs der Gemeinschuldnerin mit dem Antrag, den Revisionsrekurs "kostenpflichtig" abzuändern und den Beschluß des Erstgerichtes (Bestätigung des Zahlungsplanes) wiederherzustellen.

Rechtliche Beurteilung

Der Rekurs ist aus dem vom Rekursgericht angeführten Grund zulässig, er ist aber im Ergebnis nicht berechtigt.

Entgegen der Auffassung des Rekursgerichtes hat allerdings das Konkursgericht bei der Entscheidung über die Bestätigung eine Prüfung der Angemessenheit des von den Konkursgläubigern angenommenen Zahlungsplanes im Sinne des § 154 Z 1 KO nicht vorzunehmen, da § 195 KO nur die in § 153 KO aufgezählten Versagungsgründe, nicht aber die nach § 154 KO enthält und in den ErläutRV 1218 BlgNR 18.GP, 24 ausdrücklich darauf hingewiesen wird, daß eine Versagung nach Ermessen des Gerichtes (§ 154 KO) nicht vorgesehen ist (siehe auch Mohr, Privatkonkurs, 53 und Deixler-Hübner, Privatkonkurs2 Rz 140).

Dennoch ist die Entscheidung des Rekursgerichtes im Ergebnis zu bestätigen. Die Gläubigerin Sparkasse K***** hat in ihrem Rekurs gegen den Beschluß des Erstgerichtes gemäß § 176 Abs 2 KO zulässigerweise geltend gemacht, daß Dr.Johannes W***** für die zu PZ 1 geltend gemachten Forderungen ein Stimmrecht nicht hätte eingeräumt werden dürfen, da sowohl die Forderung der Raiffeisenkasse E***** als auch die Forderung Dris.T***** vom Vater der Gemeinschuldnerin, der sich für die Forderung der Raiffeisenkasse E***** verbürgt habe, an Dr.W***** bezahlt worden seien, wie sich aus dem bei der Tagsatzung vom 8.November 1996 vorgelegten Zahlungsbeleg vom 4.Juli 1996 ergebe. Dr.W***** habe diese Zahlungen an die Raiffeisenkasse E***** und an Dr.T***** weitergeleitet und hiefür, wie sich aus seiner Forderungsanmeldung PZ 4 ergebe, auch entsprechendes Honorar verlangt. Mit diesen Ausführungen wird ins Treffen geführt, daß für eine Forderung von insgesamt 133.800 S der Stimmrechtsausschluß nach § 148 KO nicht beachtet worden sei und damit der Versagungsgrund nach § 195 Z 2 KO geltend gemacht.

Schon nach der Aktenlage ergeben sich erhebliche Bedenken gegen die Stimmberechtigung der vom damaligen Vertreter der Antragstellerin Dr.Johannes W***** unter PZ 1 geltend gemachten, knapp zwei Monate vor der Antragstellung erworbenen Forderungen, zumal Dr.W***** überdies den Konkursgläubiger Erwin E***** - dem das Stimmrecht vom Erstgericht offenbar gemäß § 148 KO aberkannt wurde - vertrat und im Rahmen der von ihm unter PZ 4 geltend gemachten Kostenforderung für die Vertretung der Antragstellerin im Schuldenregulierungsverfahren entgegen § 58 Z 1 KO auch noch die Kosten eines ausführlichen Berichtsschreibens an den von ihm gleichfalls vertretenen Konkursgläubiger Erwin E***** vom 30.August 1996, dem Tag der Überreichung des Antrages auf Einleitung des Schuldenregulierungsverfahrens, verzeichnet.

Im Rahmen seiner amtswegigen Ermittlungspflicht nach § 173 Abs 5 KO wird das Erstgericht die näheren Umstände des Erwerbes der unter PZ 1 geltend gemachten Forderung zu klären haben.

Dem Revisionsrekurs war daher im Ergebnis ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 173 Abs 1 KO (siehe SZ 17/24).

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