OGH 8Ob47/02y

OGH8Ob47/02y28.3.2002

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer, Dr. Rohrer, Dr. Kuras und Dr. Neumayr als weitere Richter in der Schuldenregulierungssache der Gabriele B*****, vertreten durch die Schuldnerberatung Tirol/Rechtsladen, bevorrechtete Schuldnerberatung, Zweigstelle Imst, wegen Einleitung des Schuldenregulierungsverfahrens und Bestätigung des Zahlungsplans infolge Revisionsrekurses des Gläubigers Jürgen O*****, vertreten durch Dr. Norbert Grill, Rechtsanwalt in Jenbach, gegen den Beschluss des Landesgerichtes Innsbruck als Rekursgericht vom 14. Dezember 2001, GZ 2 R 547/01g, 2 R 548/01d und 2 R 549/01a-27, mit dem infolge Rekurses des genannten Gläubigers die Beschlüsse des Bezirksgerichtes Imst 1. vom 1. August 2001, GZ 5 S 36/01k-2, 2. vom 20. August 2001, GZ 5 S 36/01p-13 und 3. vom 11. September 2001, GZ 5 S 36/01p-20, teils bestätigt, teils zurückgewiesen und teils aufgehoben wurden, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

1. Der Revisionsrekurs gegen P I des rekursgerichtlichen Beschlusses wird gemäß § 171 KO iVm § 528 Abs 2 Z 2 ZPO als jedenfalls unzulässig zurückgewiesen;

2. Der Revisionsrekurs gegen P II des rekursgerichtlichen Beschlusses wird gemäß § 171 KO iVm § 528 Abs 2 Z 1 ZPO als jedenfalls unzulässig zurückgewiesen;

3. Der Revisionsrekurs gegen P III, soweit er sich gegen den bestätigenden Teil des Beschlusses ON 20 richtet (P 1 dieses Beschlusses), mangels erheblicher Rechtsfrage gemäß § 171 KO iVm § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Zu 1. Mit dem erstgerichtlichen Beschluss ON 2 wurde das Schuldenregulierungsverfahren eröffnet.

Das Rekursgericht bestätigte diesen Beschluss und sprach aus, dass der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig ist.

Der gegen diesen Beschluss erhobenen Rekurs ist - ohne dass in die Sache selbst, insbesondere die vom Revisionsrekurswerber aufgeworfene Frage des angeblich zu niedrigen Kostenvorschusses, einzugehen wäre - als jedenfalls unzulässig zurückzuweisen, weil gegen zur Gänze bestätigende Beschlüsse im Konkursverfahren der Revisionsrekurs gemäß § 171 KO iVm § 528 Abs 2 Z 2 ZPO jedenfalls unzulässig ist und der dort genannte Ausnahmefall nicht vorliegt.

Zu 2. Diesen Antrag des Gläubigers, "jedenfalls mögen die verfügten Terminsetzungen und Fristen aufgehoben werden" wertete das Erstgericht als Aufschiebungsantrag iSd § 524 ZPO, welchen es mit diesem Beschluss abwies.

Das Rekursgericht wies den Antrag mangels Beschwer zurück und sprach aus, das der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 52.000 nicht übersteige und der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei. Der gegen diesen Beschluss erhobene Revisionsrekurs ist ebenfalls als unzulässig zurückzuweisen, weil gemäß § 171 KO iVm § 528 Abs 1 Z 1 ZPO rekursgerichtliche Beschlüsse, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert S 52.000 (nunmehr EUR 4.000) nicht übersteigt, jedenfalls unzulässig ist und eine Bekämpfung des Bewertungsausspruchs des Rekursgerichtes nach § 500 Abs 2 Z 1 ZPO gemäß § 500 Abs 4 ZPO iVm § 526 Abs 3 ZPO und § 171 KO jedenfalls unzulässig ist.

Zu 3. Mit dem erstgerichtlichen Beschluss ON 20 wurden in P I dieses Beschlusses die Anträge des Gläubigers, A "der Schuldnerin aufzutragen, vor der Abstimmung über den Zahlungsplan Bescheinigungen über die Erfüllbarkeit des Zahlungsplanes sowie über ihre Behauptungen betreffend ihren Bandscheibenvorfall, ihre psychische Beeinträchtigung und ihre Unfallbeeinträchtigung vorzulegen", sowie B "bei Ermittlung der angemessenen Quote das Einkommen der Schuldnerin in den nächsten fünf Jahren und die drittfinanzierte Summe von S 558.379,03 zusammenzuzählen" abgewiesen.

Das Rekursgericht bestätigte in diesem Punkt die erstgerichtliche Entscheidung, sprach aus, dass der Wert des rekursgerichtlichen Entscheidungsgegenstandes S 260.000 übersteige und in Ansehung dieses bestätigenden Teils der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.

Im Übrigen hob das Rekursgericht den angefochtenen Beschluss, insbesondere was die Bestätigung des Zahlungsplans betrifft, wegen zulässiger Neuerungen auf und verwies die Schuldenregulierungssache insoweit - unbekämpft und unbekämpfbar - zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurück. Hinsichtlich des bestätigenden Teils dieses Beschlusses meinte das Rekursgericht, die Schuldnerin brauche die Erfüllbarkeit des Zahlungsplanes nicht schon vorab zu bescheinigen, da im Falle des Erlages eines Kostenvorschusses ua § 183 Abs 1 Z 2 KO unanwendbar sei und auch keine Prüfung der Angemessenheit des von der Schuldnerin angebotenen Zahlungsplanes iSd § 154 Z 1 KO vorzunehmen sei, da § 195 KO nur die in § 153 KO aufgezählten Versagungsgründe, nicht aber jene nach § 154 KO enthalte und in der RV 1228 BlgNR. 18.GP, 24, ausdrücklich darauf hingewiesen werde, dass eine Versagung nach Ermessen des Gerichtes (§ 154 KO) nicht vorgesehen sei. Der Revisionsrekurs gegen diesen bestätigenden Teil des Beschlusses nicht jedenfalls unzulässig, da die Bestätigung dieses Teils - Punkt 1. des erstgerichtlichen Beschlusses ON 20 - wegen des engen und rechtlichen Zusammenhanges insbesondere mit den vom Rekursgericht nicht bestätigten Punkten 2. und 3 dieses Beschlusses nicht als zur Gänze bestätigende Entscheidung im Sinne des § 528 Abs 2 Z 2 ZPO anzusehen ist.

Der Revisionsrekurswerber beharrt weiter darauf, dass die Angemessenheit des Zahlungsplanes zu prüfen sei, da die Erfüllung bescheinigt werden müsse, und dass die drittfinanzierte Summe von mehr als einer halben Million S dem Einkommen der Schuldnerin in den nächsten fünf Jahren zuzuzählen sei.

Hiezu ist folgendes auszuführen:

Nach einhelliger Ansicht ist keine im Ermessen des Gerichtes stehende Prüfung der Angemessenheit des von der Schuldnerin angebotenen Zahlungsplanes iSd § 154 Z 1 KO vorzunehmen, da § 195 KO nur die in § 153 KO aufgezählten Versagungsgründe, nicht aber jene nach § 154 KO (nach Ermessen des Gerichtes vorzunehmende Angemessenheitsprüfung und absolute Mindestquote wie beim Ausgleich) enthält und in den Erläuterungen (RV 24) ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass eine Versagung nach Ermessen des Gerichtes (§ 154 KO) nicht vorgesehen ist (8 Ob 228/97f = ZIK 1997, 230). Es liegt letztlich bei den Gläubigern zu entscheiden, ob ihnen der Zahlungsplan angemessen erscheint. Allerdings muss der Schuldner - wie der OGH in 8 Ob 117/01s = ZIK 2001, 215, klargestellt hat - nach § 194 Abs 1 erster Satz KO im Zahlungsplan den Konkursgläubigern mindestens eine Quote anbieten, die seiner Einkommens- und Vermögenslage in den folgenden fünf Jahren entspricht. Diese Bestimmung wird einhellig dahin verstanden, dass der Schuldner einen Betrag in Höhe seines in den nächsten fünf Jahren zu erwartenden pfändbaren Einkommens anbieten muss (Konecny, ÖBA 1994, 911 [916]) und die Zahlungsfrist sieben Jahre nicht übersteigen darf; widrigenfalls ist der Zahlungsplan als gesetzwidrig zurückzuweisen. Das Gesetz sieht für den Zahlungsplan somit keine absolute Mindestquote wie beim Ausgleich vor, wohl aber das Erfordernis einer der wirtschaftlichen Lage des Schuldners entsprechenden Quote (Mohr in Konecny/Schubert Rz 3 zu § 194), die G. Kodek (ZIK 2001, 80 f) zur leichteren Unterscheidbarkeit zutreffend als "relative Mindestquote" bezeichnet. Wie diese Zahlungen innerhalb der mehrjährigen Zahlungsfrist erfolgen sollen, ist Sache der Schuldnerin. Einmalzahlungen (Mohr aaO Rz 6), insbesondere von dritter Seite finanzierte, sind zulässig (G. Kodek, aaO, 81). Zusammenfassend ist daher fest zu halten, dass nur die Angemessenheit des Zahlungsplans iSd § 194 Abs 1 KO eine Zulässigkeitsvoraussetzung des Zahlungsplanes darstellt, eine Angemessenheitsprüfung nach Ermessen des Gerichtes wie beim Zwangsausgleich jedoch nicht zu erfolgen hat.

Daraus folgt, dass zur Berechnung der "relativen Mindestquote" iSd § 194 Abs 1 KO für einen zulässigen Zahlungsplan die von dritter Seite zugesagte Zahlung von S 558.379,03 nicht zu dem voraussichtlich pfändbaren Einkommen der Schuldnerin in den nächsten fünf Jahren hinzugerechnet werden darf; mit dieser Summe darf aber die so ermittelte Mindestquote oder eine freiwillig angebotene höhere Quote durch Einmalzahlung (oder Ratenzahlungen innerhalb von höchstens sieben Jahren) erfüllt werden (Kodek aaO). Dass die Bezahlung der so ermittelten Quote durch die drittfinanzierte Summe nicht gesichert wäre, behauptet der revisionsrekurswerbende Gläubiger nicht. Es ist daher der außerordentliche Revisionsrekurs gegen den bestätigenden Teil des Punktes III des rekursgerichtlichens Beschlusses mangels erheblicher Rechtsfrage zurückzuweisen.

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