OGH 1Ob145/97y (RS0108081)

OGH1Ob145/97y24.7.1997

Rechtssatz

Der Amtshaftungskläger hat zu behaupten und zu beweisen welcher Teil des geltend gemachten Schadens auch durch Ergreifung des nach der anzuwendenden Verfahrensordnung möglichen Rechtsmittels oder sonstigen Rechtsbehelfs nicht mehr vermeidbar war.

Normen

AHG §2 Abs2

1 Ob 145/97yOGH24.07.1997
1 Ob 356/98dOGH23.02.1999

Vgl auch; Veröff: SZ 72/28

1 Ob 26/01gOGH27.02.2001

Ähnlich; Beisatz: Hier: Hätte die eingeklagte Forderung einer Aufgliederung deshalb bedurft, weil die unrichtige Auskunft eines Mitarbeiters der beklagten Partei nur für einen bestimmten Teil des behaupteten Gesamtschadens natürlich und adäquat kausal sein könnte. Es hätte einer Erklärung der klagenden Partei dahin bedurft, welcher Schaden allein aufgrund der nach und infolge der unrichtigen Auskunft erteilten und erledigten weiteren Aufträge entstanden sein soll. (T1)

1 Ob 86/05mOGH10.05.2005
1 Ob 242/14sOGH23.12.2014

Auch

Dokumentnummer

JJR_19970724_OGH0002_0010OB00145_97Y0000_007