OGH 5Ob197/97z (RS0108154)

OGH5Ob197/97z8.7.1997

Rechtssatz

Einem überstimmten Miteigentümer ist es unbenommen, im Rahmen eines auf § 14 Abs 3 WEG gestützten Überprüfungsantrag auch Mängel beim Zustandekommen des Beschlusses (§ 13b WEG) geltend zu machen. Wurde der Antrag jedoch lediglich im Hinblick auf die materiellrechtliche Überprüfung des angefochtenen Beschlusses der Mehrheit der Miteigentümer (§ 14 Abs 3 WEG) fristgerecht eingebracht, so ist ein außerhalb der Fristen des § 14 Abs 3 WEG erstattete Vorbringen, der Mehrheitsbeschluss sei auch aus formellen Gründen mangelhaft und daher unwirksam, hingegen verfristet.

Normen

WEG 1975 §13b
WEG 1975 §14 Abs3
WEG 2002 §24 Abs6

5 Ob 197/97zOGH08.07.1997
5 Ob 255/03sOGH10.02.2004

Auch; nur: Einem überstimmten Miteigentümer ist es unbenommen, im Rahmen eines auf § 14 Abs 3 WEG gestützten Überprüfungsantrag auch Mängel beim Zustandekommen des Beschlusses (§ 13b WEG) geltend zu machen. (T1)

5 Ob 315/03iOGH10.02.2004

nur: Wurde der Antrag jedoch lediglich im Hinblick auf die materiellrechtliche Überprüfung des angefochtenen Beschlusses fristgerecht eingebracht, so ist ein außerhalb der Fristen des § 14 Abs 3 WEG erstattete Vorbringen, der Mehrheitsbeschluss sei auch aus formellen Gründen mangelhaft und daher unwirksam, verfristet. (T2)

5 Ob 20/16aOGH14.06.2016

Auch; Beisatz: Auch für die Anfechtung wegen formeller Mängel gemäß § 24 Abs 6 WEG gilt entsprechend der Dispositionsmaxime, dass der Antragsteller den bestimmten Rechtsgrund, auf den er die Anfechtung stützt, anzuführen und das Gericht nicht von sich aus auch völlig andere Tatbestandsvoraussetzungen zu prüfen hat. Verspätet geltend gemachte („nachgeschobene“) Anfechtungsgründe sind auch bei der Berufung auf die Rechtsunwirksamkeit des Beschlusses wegen formeller Mängel präkludiert. (T3)<br/>

5 Ob 234/16xOGH23.01.2017

Vgl auch; Beisatz. Der Antragsteller hat sich zwar im Rubrum seines verfahrenseinleitenden Antrags auf § 29 WEG 2002 bezogen, ein einschlägiges Sachvorbringen aber erstmals nach Fristablauf erstattet. Auf die verfristete Anfechtung nach § 29 Abs 2 Z 2 WEG 2002 war daher inhaltlich nicht einzugehen. (T4)

5 Ob 207/19fOGH14.04.2020

nur Beis wie T3

5 Ob 17/21tOGH27.07.2021

Beis nur wie T3

Dokumentnummer

JJR_19970708_OGH0002_0050OB00197_97Z0000_004