OGH 6Ob33/97i (RS0107752)

OGH6Ob33/97i19.6.1997

Rechtssatz

Die Inanspruchnahme des Individualrechtes des Gesellschafters auf Information ist dann rechtsmissbräuchlich, wenn damit gesellschaftsfremde, die Gesellschaft schädigende Interessen verfolgt werden.

Normen

GmbHG §22 Abs2

6 Ob 33/97iOGH19.06.1997
6 Ob 215/97dOGH24.07.1997

Beisatz: Rechtsmissbrauch, wenn der Gesellschafter die Erlangung von Geschäftsinformationen anstrebt, die für ein (sein) Konkurrenzunternehmen benötigt und verwenden will. (T1) <br/>Veröff: SZ 70/157

6 Ob 323/98pOGH22.04.1999

Beisatz: Die Rechtsausübung ist grundsätzlich nur bei zumindest überwiegend unlauteren Motiven rechtsmissbräuchlich. (T2)

6 Ob 210/99xOGH11.11.1999

Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Der Informationsanspruch des Gesellschafters kann nur hinsichtlich wettbewerbsrelevanter Unterlagen beschränkt werden. (T3)<br/>Beisatz: Der Verweigerungsgrund liegt in der Verletzung von Geschäftsgeheimnissen im weiteren Sinn. (T4)<br/>Beisatz: Sind die Jahresabschlüsse (die Bilanzen und der Anhang) öffentlich (§§ 277 f HGB), kann dem Begehren auf Einsicht bzw Zusendung von Kopien nicht mehr der Einwand einer drohenden Geheimnisverletzung entgegengesetzt werden. (T5)

6 Ob 245/99vOGH15.12.1999

Beisatz: Voraussetzung dafür, dass das Firmenbuchgericht den Bucheinsichtsantrag des Gesellschafters ablehnen kann, ist vorerst ein konkretes Vorbringen der an sich auskunftspflichtigen Gesellschaft, das einen verlässlichen Schluss darauf zulässt, dass es diesem Gesellschafter aus im einzelnen genannten konkreten Gründen um die rechtsmissbräuchliche Ausübung seines Individualrechtes geht. (T6)

6 Ob 222/01tOGH13.09.2001

Auch; Beisatz: Die verfügte Bucheinsicht ist ein exekutiv durchsetzbarer Beschluss. (T7)

6 Ob 73/05mOGH19.05.2005

Vgl; Veröff: SZ 2005/77

6 Ob 72/05iOGH14.07.2005

Beis wie T1

3 Ob 138/06zOGH19.10.2006

Vgl auch; Beis wie T7

6 Ob 11/08yOGH21.02.2008

Beis wie T6

6 Ob 178/09hOGH18.09.2009

Beis wie T1; Beis wie T6

6 Ob 175/10vOGH17.12.2010
6 Ob 198/12dOGH28.08.2013

Auch; Beisatz: Nach der jüngeren oberstgerichtlichen Rechtsprechung liegt Rechtsmissbrauch bereits dann vor, wenn unlautere Motive der Rechtsausübung augenscheinlich im Vordergrund stehen und daher andere Ziele der Rechtsausübung völlig in den Hintergrund treten beziehungsweise wenn zwischen den vom Handelnden verfolgten eigenen Interessen und den beeinträchtigten Interessen des anderen Teils ein krasses Missverhältnis besteht. (T8)<br/>Beisatz: Soweit die Antragstellerin angeblich bedenkliche oder gesetzwidrige Vorgänge bei der Antragsgegnerin in den Raum stellt, so ist ihr Interesse an der Aufklärung derartiger Umstände durch ihre Möglichkeit, die Bestellung von sachverständigen Revisoren zu erwirken (§§ 45 bis 47 GmbHG), hinreichend gewahrt. (T9)

6 Ob 128/16sOGH20.07.2016

Vgl; Beisatz: Der Bucheinsichtsantrag des Gesellschafters ist nur im Fall der rechtsmissbräuchlichen Ausübung abzuweisen. (T10)<br/>Beisatz: Den Abweisungsgrund des Rechtsmissbrauchs hat der Gegner zu behaupten und zu beweisen. (T11)<br/>Beisatz: Für die Auffassung, das Recht auf Bucheinsicht könne nur ein einziges Mal ausgeübt werden, besteht keine Grundlage. Der bloße Umstand, dass einem Gesellschafter früher einmal Einsicht gewährt wurde, macht ein Einsichtsbegehren in der Folge nicht rechtsmissbräuchlich. Ein derartiges wiederholtes Einsichtsbegehren könnte missbräuchlich sein, wenn es dem Gesellschafter überwiegend darum ginge, durch exzessive Ausübung seines Einsichtsrechts den Geschäftsablauf beim Gegner möglichst lange und nachhaltig zu stören. (T12)<br/>Beisatz: Auch die Übermittlung von Kopien von Belegen lässt das Einsichtsrecht nicht entfallen, zumal es dem Gesellschafter freistehen muss, die Übereinstimmung der Kopien mit den Originalbelegen vor Ort zu überprüfen. (T13)

6 Ob 166/19hOGH20.02.2020

Beis wie T11; Beisatz: Die Gesellschaft darf die begehrte Information verweigern, wenn die Informationserteilung einem gesetzlichen Verbot zuwider liefe oder der Informationsanspruch rechtsmissbräuchlich ausgeübt wird. Gegen ein gesetzliches Verbot kann die Informationsgewährung etwa dann verstoßen, wenn ein konkurrierender Gesellschafter die Einsicht in wettbewerbsrelevante Informationen begehrt, sofern darin eine Verletzung des Kartellverbots liegt. Ein Fall des Rechtsmissbrauchs durch Verfolgung gesellschaftsschädigender Interessen kann insbesondere dann verwirklicht sein, wenn ein Gesellschafter sein Informationsrecht zum Zweck der Erlangung wettbewerbsrelevanter Informationen zugunsten eines Konkurrenzunternehmens ausübt. (T14)<br/>Beisatz: Die Gesellschaft, die die Auskunft verweigert, hat konkrete Behauptungen sowohl zur Gefährdung als auch zur Wettbewerbsrelevanz der strittigen Geschäftsunterlagen, in die Einsicht genommen werden soll, aufzustellen. (T15)

6 Ob 11/20sOGH02.09.2020

Vgl; Beis wie T14 nur: Die Gesellschaft darf die begehrte Information verweigern, wenn die Informationserteilung einem gesetzlichen Verbot zuwider liefe oder der Informationsanspruch rechtsmissbräuchlich ausgeübt wird. (T16)

6 Ob 81/21mOGH12.05.2021

Vgl; Beis wie T15; Zur Unterfertigung einer „Vertraulichkeitsvereinbarung“ als Voraussetzung der Bucheinsicht. (T17)

4 Ob 97/22aOGH30.06.2022

Vgl; Beis wie T8

Dokumentnummer

JJR_19970619_OGH0002_0060OB00033_97I0000_002