OGH 7Ob2373/96p (RS0107685)

OGH7Ob2373/96p4.6.1997

Rechtssatz

Die Anrechnung der in den §§ 788, 789 ABGB genannten Zuwendungen auf den Pflichtteil erfolgt derart, dass die anrechnungspflichtigen Posten dem reinen Nachlass rechnerisch hinzugeschlagen werden. Von diesem werden ziffernmäßig die Pflichtteile ermittelt und beim einzelnen Noterben sein eigener anrechnungspflichtiger Vorempfang abgezogen.

Normen

ABGB §788
ABGB §789

7 Ob 2373/96pOGH04.06.1997

Veröff: SZ 70/107

2 Ob 186/10gOGH29.09.2011

Beisatz: Der Abzug erfolgt somit vom ganzen Nachlasspflichtteil und nicht bloß von der durch die Anrechnung bewirkten Erhöhung. (T1); Veröff: SZ 2011/122

Dokumentnummer

JJR_19970604_OGH0002_0070OB02373_96P0000_003

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