OGH 2Ob128/97f (RS0107744)

OGH2Ob128/97f26.5.1997

Rechtssatz

Der Rekurs ist immer und somit auch im Fall der Überweisung der Rechtssache an ein anderes Gericht und der von diesem verfügten Zustellung der bekämpften Entscheidung bei demjenigen Gericht einzubringen ist, das den angefochtenen oder gegebenenfalls den von der Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz betroffenen Beschluss erlassen hat.

Normen

AußStrG 2005 §65 Abs2
ZPO §230a
ZPO §261 Abs6
ZPO §520 Abs1

2 Ob 128/97fOGH26.05.1997
8 Ob 52/10wOGH18.08.2010

Auch; Beisatz: Mit dem „Gericht erster Instanz“, bei dem ein Revisionsrekurs nach § 65 Abs 2 Satz 1 AußStrG (vgl § 520 Abs 1 ZPO) zu erheben ist, ist immer jenes gemeint, von dem der Beschluss stammt, gegen den sich das vom Gericht zweiter Instanz behandelte Rechtsmittel richtete. Ob dieses Gericht für die angefochtene Entscheidung zuständig war, spielt für die Frage, wo das Rechtsmittel einzubringen ist, keine Rolle. (T1); Beisatz: Hier: Revisionsrekurs; Zuständigkeitsübergang für Enteignungsentschädigungsverfahren vom Bezirksgericht zum Landesgericht nach dem 31. 12. 2004. (T2)

Dokumentnummer

JJR_19970526_OGH0002_0020OB00128_97F0000_001