OGH 7Ob89/97g (RS0107550)

OGH7Ob89/97g14.5.1997

Rechtssatz

Der Anspruch des Nachbarn, eine auf sein Grundstück gerichtete, nicht betriebsbereite Überwachungskamera so einzustellen, dass hievon sein Grundstück nicht umfasst ist, ist berechtigt, wenn die konkrete Gefahr besteht, dass die Überwachungskamera unbemerkt in Betrieb gesetzt werden könnte.

Normen

ABGB §16

7 Ob 89/97gOGH14.05.1997
7 Ob 150/97bOGH23.07.1997

Auch; Beisatz: Setzt als selbstverständlich Handlungsfähigkeit des auf Unterlassung Belangten voraus. (T1)

6 Ob 231/16pOGH29.03.2017

Auch

3 Ob 195/17yOGH21.03.2018

Auch; Beisatz: Hier: Verpixelung. (T2)

6 Ob 150/19fOGH27.11.2019

Beisatz: Es ist auf den Überwachungsdruck abzustellen, den der Überwachte empfindet, sodass es nicht darauf ankommt, wie die Kamera konkret eingestellt ist und wie scharf die Aufnahme tatsächlich ist. Abzustellen ist dabei auf den Eindruck, der sich für einen „unbefangenen, objektiven Betrachter“ bei Betrachtung der Kamera ergibt. (T3)

Dokumentnummer

JJR_19970514_OGH0002_0070OB00089_97G0000_001