OGH 4Ob105/97p (RS0108025)

OGH4Ob105/97p13.5.1997

Rechtssatz

Rufausbeutung ist nach § 1 UWG sittenwidrig, wenn sich der Verletzer an Ruf und Ansehen einer fremden Ware (Leistung) anhängt und diese für den Absatz seiner (ungleichartigen und nicht konkurrierenden) Ware auszunutzen sucht.

Normen

UWG §1 D3b

4 Ob 105/97pOGH13.05.1997
4 Ob 35/99xOGH09.03.1999

Auch

4 Ob 166/01tOGH12.09.2001

Auch; Beisatz: Im Gegensatz zum zeichenrechtlichen Schutz gegen Verwechslungsgefahr ist auch bei ungleichartigen Waren eine Rufübernahme möglich, die nach § 1 UWG wettbewerbswidrig ist. (T1)

17 Ob 14/10yOGH16.02.2011

Vgl auch; Beisatz: Das Anlehnen an eine fremde Leistung und Ausnutzen eines guten Rufs ist nicht stets verwerflich, sondern es muss etwas Anstößiges hinzutreten, wie etwa die Zielrichtung, daran zu schmarotzen. (T2)<br/>Beisatz: Jedenfalls erforderlich ist eine gewisse Ähnlichkeit, die Assoziationen hervorruft. (T3)

4 Ob 212/11xOGH28.02.2012

Auch; Beisatz: Unlautere Rufausbeutung setzt die Gefahr einer Rufübertragung voraus; die angesprochenen Verkehrskreise müssen daher die Qualitätsvorstellungen, die sie mit einem bestimmten Unternehmen oder einer bestimmten Ware bzw Dienstleistung verbinden, auf ein anderes Unternehmen oder eine andere Ware bzw Dienstleistung übertragen. (T4)<br/>Beisatz: Eine Rufübertragung wird umso weniger stattfinden, je weiter die Unternehmensgegenstände oder Produkte voneinander entfernt sind; zu berücksichtigen sind dabei ua auch die Überschneidung der Abnehmerkreise und die Art des Rufinhalts. (T5)<br/>Veröff: SZ 2012/28

4 Ob 176/13fOGH17.12.2013

Beis wie T2; Beisatz: Mittelbar dient dieser Schutz - wie auch jener der bekannten Marke - dem Schutz der Investitionen, die für den Aufbau dieses Rufes erforderlich waren. (T6)

Dokumentnummer

JJR_19970513_OGH0002_0040OB00105_97P0000_001

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)