Normen
AngG §27 C6
9 ObA 33/97m | OGH | 30.04.1997 |
8 ObA 21/98s | OGH | 29.01.1998 |
Auch; Beisatz: Wiederholte beharrliche Dienstverweigerung bei Versetzung - verneint. (T1) |
9 ObA 163/01p | OGH | 11.07.2001 |
nur: Hat der Arbeitgeber auf ein Dauerverhalten des Arbeitnehmers nicht mit Entlassung reagiert und ist sein Entlassungsrecht nicht untergegangen, dann muss er, bevor er eine Entlassung ausspricht, den Arbeitnehmer zur Beseitigung des Zustandes unter Hinweis auf arbeitsvertragliche Konsequenzen auffordern. (T2); Beisatz: Hier: Vor dem Hintergrund des bereits behandelten Gebots einer raschen Reaktion des Arbeitgebers auf einen allfälligen, ihm bekannt gewordenen Entlassungssachverhalt, kann aber Entlassung des Belästigers wegen einer dem Arbeitgeber längst gemeldeten, monatelang zurückliegenden sexuellen Belästigung nur dann in Betracht kommen, wenn der Belästiger den Zustand der Einschüchterung, Feindseligkeit und Demütigung der Betroffenen bis zum Zeitpunkt der Entlassung aufrecht erhalten hat und der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zuerst zur Beseitigung des Zustands unter Hinweis auf arbeitsvertragliche Konsequenzen aufgefordert hat. (T3) |
9 ObA 279/01x | OGH | 17.04.2002 |
nur T2 |
8 ObA 36/11v | OGH | 25.05.2011 |
Vgl auch; nur T2 |
8 ObA 48/16s | OGH | 27.09.2016 |
Auch |
Dokumentnummer
JJR_19970430_OGH0002_009OBA00033_97M0000_002
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