OGH 9ObA33/97m (RS0107592)

OGH9ObA33/97m30.4.1997

Rechtssatz

Hat der Arbeitgeber auf ein Dauerverhalten des Arbeitnehmers nicht mit Entlassung reagiert und ist sein Entlassungsrecht nicht untergegangen, dann muss er, bevor er eine Entlassung ausspricht, den Arbeitnehmer zur Beseitigung des Zustandes unter Hinweis auf arbeitsvertragliche Konsequenzen auffordern. Es würde dem Grundsatz von Treu und Glauben und der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers widersprechen, wenn dieser längere Zeit hindurch ein tatbestandsmäßiges Verhalten des Arbeitnehmers widerspruchlos hinnimmt, sodass der Arbeitnehmer ein Einverständnis oder doch eine Gleichgültigkeit des Arbeitgebers annehmen kann, dieser aber dann dennoch plötzlich eine Entlassung ausspricht.

Dienstgeber — Dienstnehmer — unverzüglich — fortgesetzt — Verhalten — Mahnung — Verwarnung

 

Normen

AngG §27 C6

9 ObA 33/97mOGH30.04.1997
8 ObA 21/98sOGH29.01.1998

Auch; Beisatz: Wiederholte beharrliche Dienstverweigerung bei Versetzung - verneint. (T1)

9 ObA 163/01pOGH11.07.2001

nur: Hat der Arbeitgeber auf ein Dauerverhalten des Arbeitnehmers nicht mit Entlassung reagiert und ist sein Entlassungsrecht nicht untergegangen, dann muss er, bevor er eine Entlassung ausspricht, den Arbeitnehmer zur Beseitigung des Zustandes unter Hinweis auf arbeitsvertragliche Konsequenzen auffordern. (T2); Beisatz: Hier: Vor dem Hintergrund des bereits behandelten Gebots einer raschen Reaktion des Arbeitgebers auf einen allfälligen, ihm bekannt gewordenen Entlassungssachverhalt, kann aber Entlassung des Belästigers wegen einer dem Arbeitgeber längst gemeldeten, monatelang zurückliegenden sexuellen Belästigung nur dann in Betracht kommen, wenn der Belästiger den Zustand der Einschüchterung, Feindseligkeit und Demütigung der Betroffenen bis zum Zeitpunkt der Entlassung aufrecht erhalten hat und der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zuerst zur Beseitigung des Zustands unter Hinweis auf arbeitsvertragliche Konsequenzen aufgefordert hat. (T3)

9 ObA 279/01xOGH17.04.2002

nur T2

8 ObA 36/11vOGH25.05.2011

Vgl auch; nur T2

8 ObA 48/16sOGH27.09.2016

Auch

Dokumentnummer

JJR_19970430_OGH0002_009OBA00033_97M0000_002

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