OGH 9ObA78/97d (RS0108225)

OGH9ObA78/97d30.4.1997

Rechtssatz

Zur Vertretung der Gesellschaft durch Entgegennahme von an sie gerichteten Erklärungen Dritter ist der Geschäftsführer berufen, dessen Vertretungsmacht eine ausschließliche in dem Sinne ist, dass die Gesellschaft mit beschränkter Haftung durch kein anderes Organ, insbesondere nicht durch die (den einzigen) Gesellschafter vertreten werden kann (hier: Austrittserklärungen von Arbeitnehmern).

Dienstnehmern — GmbH

 

Normen

GesmbHG §15
GesmbHG §18

9 ObA 78/97dOGH30.04.1997

Veröff: SZ 70/89

9 ObA 124/97vOGH30.04.1997
2 Ob 238/09bOGH15.09.2010

Auch; Beisatz: Die Vertretungsmacht der Geschäftsführer ist ausschließlich; der einzelne Gesellschafter ist bloß aufgrund dieser Eigenschaft, also ohne zum Geschäftsführer bestellt oder bevollmächtigt zu sein, zur Vertretung der Gesellschaft ‑ von Sonderkompetenzen abgesehen ‑ nicht befugt. (T1); Veröff: SZ 2010/110

6 Ob 202/11sOGH14.09.2011

Vgl; Beis wie T1

Dokumentnummer

JJR_19970430_OGH0002_009OBA00078_97D0000_001

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