Rechtssatz
Es sind Fälle denkbar, in denen die Befangenheit des Richters zeitlich nicht bis zu seiner erstmaligen Befassung mit der Rechtssache zurückreicht; etwa, wenn sich der bis dahin unvoreingenommene Richter erst wegen eines grob ungehörigen und beleidigenden Verhaltens des Ablehnungswerbers als befangen erachtet. In einem solchen Fall sind jene Prozesshandlungen, die der Richter noch völlig unvoreingenommen vorgenommen hat, die also von seiner erst später eingetretenen Befangenheit noch nicht berührt sind, von der Aufhebung durch die Ablehnungsinstanz auszunehmen; in diesem Umfang ist der eine weiterreichende Wirkung der Befangenheit eröffnende Wortlaut der Bestimmung des § 25 zweiter Satz JN von seinem Regelungszweck her zu reduzieren. Wieweit im Einzelfall die Befangenheit des eines Richters zeitlich zurückreicht und inwieweit zurückreichend deshalb das Verfahren als nichtig aufzuheben ist, stellt eine quaestio mixta dar.
9 ObA 37/04p | OGH | 21.04.2004 |
Vgl auch; Beisatz: Tritt eine Befangenheit oder Ausgeschlossenheit erst zu einem späteren Zeitpunkt ein, dann ist das Verfahren nicht zur Gänze, sondern erst ab diesem Zeitpunkt wegen Nichtigkeit aufzuheben. (T1) |
Dokumentnummer
JJR_19970429_OGH0002_0010OB00045_97T0000_001
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