OGH 4Bkd1/97 (RS0107306)

OGH4Bkd1/9714.4.1997

Rechtssatz

Soweit sich der Disziplinarbeschuldigte auf die Unschuldsvermutung beruft, ist ihm entgegenzuhalten, dass die Zulässigkeit einstweiliger Maßnahmen nicht den Nachweis einer gerichtlich strafbaren Handlung erfordert, sondern die Anhängigkeit eines Strafverfahrens (AnwBl 1996, 245; 1993, 101). Für eine Provisorialmaßnahme genügt eine Verdachtslage, mit anderen Worten - entsprechend der Judikatur der Straßburger Instanzen - ein bloßer prima-facie-Beweis (Frohwein/Peukert MRK-Komm Art 5 Rz 75).

Normen

MRK Art6 VI1
MRK Art6 VI2
MRK Art6 Abs2 III
DSt 1990 §19

4 Bkd 1/97OGH14.04.1997
16 Bkd 13/98OGH04.01.1999

Auch

4 Bkd 7/00OGH02.10.2000

Auch; Beisatz: Der angefochtene Bescheid basiert auf dem Umstand, dass gegen den Disziplinarbeschuldigten ein konkreter Tatverdacht besteht. Es bedarf keiner näheren Begründung dass schwere Nachteile für das Ansehen des Standes zu besorgen sind, wenn ein Rechtsanwalt, gegen den eine gerichtliche Voruntersuchung wegen des Verdachtes des Verbrechens der Veruntreuung von zumindest 20 Mio S eingeleitet wurde, dennoch als Parteienvertreter einschreitet. Darüber hinaus gebietet auch der Verdacht schwerer Vermögenskriminalität die einstweilige Maßnahme im Interesse des Ansehens des Standes. (T1)

1 Bkd 1/04OGH29.06.2004

Vgl auch

9 Bkd 1/08OGH28.08.2008

nur: Die Zulässigkeit einstweiliger Maßnahmen erfordert nicht den Nachweis einer gerichtlich strafbaren Handlung, sondern die Anhängigkeit eines Strafverfahrens. (T2)

6 Bkd 5/12OGH15.04.2013

Auch

7 Bkd 8/12OGH21.06.2013

Auch

27 Os 7/14bOGH16.04.2015

Auch

27 Os 7/15dOGH02.02.2016

Auch

22 Os 1/16mOGH20.09.2016

Auch; nur T2

27 Ds 3/17yOGH04.12.2017

Auch

Dokumentnummer

JJR_19970414_OGH0002_004BKD00001_9700000_001

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