OGH 5Ob2423/96a (RS0107157)

OGH5Ob2423/96a8.4.1997

Rechtssatz

Wie nun bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen der Aufteilungsschlüssel neu festzusetzen ist, ist eine Ermessensentscheidung, die im allgemeinen keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat. (Hier: Einschränkung der Nutzungsmöglichkeit durch die bauliche Anordnung der Liftanlage sowie ledigliche Nutzung zur Erreichung des Kellers - Waschraum und Trockenraum; von Tragung der Liftkosten, daher zu vier Fünftel ausgenommen).

4/5 — Auto-Abstellplätze — Kraftfahrzeug

 

Normen

AußStrG 2005 §62 Abs1 B1d10
WEG 1975 idF 3.WÄG §19 Abs3 Z1
WEG 2002 §32 Abs5

5 Ob 2423/96aOGH08.04.1997
5 Ob 213/98dOGH09.02.1999

Vgl; nur: Wie nun bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen der Aufteilungsschlüssel neu festzusetzen ist, ist eine Ermessensentscheidung. (T1); Beisatz: Die Anwendung billigen Ermessens setzt voraus, daß eine gesetzliche Möglichkeit zur Schaffung eines neuen Aufteilungsschlüssels überhaupt vorliegt. (T2)

5 Ob 177/00sOGH13.07.2000

nur: Wie nun bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen der Aufteilungsschlüssel neu festzusetzen ist, ist eine Ermessensentscheidung, die im allgemeinen keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat. (T3)

5 Ob 30/00yOGH13.07.2000

nur T3

5 Ob 301/02dOGH21.01.2003

Ähnlich

5 Ob 179/04sOGH03.08.2004

nur T3; Beisatz: Hier: § 32 Abs 5 WEG 2002 betreffend Kfz-Abstellplätze. (T4)

5 Ob 267/04gOGH07.12.2004

nur T3

5 Ob 255/04tOGH10.05.2005

Beisatz: Grundsätzlich gilt bei Wohnungseigentümern von Erdgeschoßwohnungen, dass eine Reduzierung der anteilig mitzutragenden Liftbetriebskosten angezeigt ist, wenn sie den Aufzug im Wesentlichen nur für das Aufsuchen von Gemeinschaftsräumlichkeiten im Keller nutzen können. (T5)

5 Ob 175/06fOGH14.12.2006

nur T3; Beisatz: Hier: Die objektive Nutzungsmöglichkeit des Liftes durch den Antragsteller, um zu seinen Tiefgaragenplätzen zu gelangen, rechtfertigt wegen der Besonderheiten der Wohnungseigentumsanlage eine Änderung des Aufteilungsschlüssels für die Liftkosten nicht. (T6)

5 Ob 189/07sOGH18.09.2007

nur T3; Beis wie T4; Beisatz: Hier: Hausbesorgerkosten, Kosten für Wasserkontrollen, Kaminüberprüfungen, Entrümpelung, Müllabfuhr-, Wasser- und Abwassergebühren sowie Kosten der Beleuchtung im Stiegenhaus und Kosten des dortigen Feuerlöschers. (T7)

5 Ob 66/10gOGH20.04.2010

Beisatz: Hier: Kellerraum im Zubehörwohnungseigentum. (T8)

5 Ob 129/14bOGH23.10.2014

Auch; Beisatz: In aller Regel ist eine Reduzierung der anteilig mitzutragenden Liftkosten angezeigt, wenn der Aufzug im Wesentlichen nur zum Erreichen von Gemeinschaftsräumlichkeiten im Keller genutzt werden kann. In diesen Fällen wird der betreffende Wohnungseigentümer zumeist um 4/5 von der Tragung der Lisftkosten befreit. (T9)

5 Ob 54/15zOGH19.05.2015

Auch; nur T3

5 Ob 55/15xOGH19.05.2015

Auch

5 Ob 42/18iOGH10.04.2018

nur T3

Dokumentnummer

JJR_19970408_OGH0002_0050OB02423_96A0000_001

Stichworte