Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Die Zurückweisung eines ordentlichen Revisionsrekurses wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage (§ 528 Abs 1 ZPO) kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 52 Abs 2 WEG 2002, § 37 Abs 3 Z 16 MRG iVm § 510 Abs 3 letzter Satz, § 528a ZPO).
Das Rekursgericht hat den Revisionsrekurs zugelassen, weil zwar die Frage, inwieweit im konkreten Fall eine unterschiedliche Nutzungsmöglichkeit gegeben sei, eine Einzelfallentscheidung darstelle, im Hinblick darauf, dass eine vermehrte Möglichkeit zur Schaffung von Garagenwohnungseigentum im WEG 2002 geschaffen worden sei, aber eine grundsätzliche Klärung, an welchen für die Erhaltung auch allgemeiner Teile der Liegenschaft bezogenen Aufwendungen ein Garageneigentümer zu beteiligen sei, geboten sei.
Gemäß § 32 Abs 5 WEG 2002 kann das Gericht bei erheblich unterschiedlichen Nutzungsmöglichkeiten den Aufteilungsschlüssel auf Antrag eines Wohnungseigentümers nach billigem Ermessen neu festsetzen. Ob erheblich unterschiedliche Nutzungsmöglichkeiten vorliegen, hängt von den besonderen Umständen des Einzelfalles ab; solche Ermessensentscheidungen haben regelmäßig keine darüber hinausgehende Bedeutung und sind nur ausnahmsweise revisibel (vgl E. M. Hausmann in Hausmann/Vonkilch § 32 WEG Rz 48 mwN, vgl zu den allgemeinen Voraussetzungen Rz 43 ff mwN). Auch für KFZ-Abstellplätze können im Bezug auf § 32 Abs 5 WEG 2002 keine allgemein gültigen Grundsätze aufgestellt werden. Wenn das Berufungsgericht im vorliegenden Fall eine Beteiligung an den Kosten für Wasserkontrollen, Kaminüberprüfungen, Entrümpelung, Müllabfuhr-, Wasser- und Abwassergebühren nicht als unbillig angesehen hat, so hat es damit die Grenzen des ihm zustehenden Beurteilungsspielraumes nicht überschritten.
Soweit die Rechtsmittelwerber im Revisionsrekurs ihr Vorbringen ergänzt und Urkunden vorgelegt haben, sind sie darauf hinzuweisen, dass der Oberste Gerichtshof nur Rechts- und nicht Tatsacheninstanz ist, weshalb er Neuerungen nicht berücksichtigen kann.
Da es somit der Lösung einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung (§ 528 Abs 1 ZPO) nicht bedurfte, war der Revisionsrekurs - ungeachtet des den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Zulässigkeitsausspruches des Rekursgerichtes - als unzulässig zurückzuweisen.
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