OGH 4Ob89/97k (RS0107384)

OGH4Ob89/97k8.4.1997

Rechtssatz

Die Bank, die auf Grund der von ihr ausgestellten Bankgarantie Zahlung an einen begünstigten Gläubiger geleistet hat, kann beim Schuldner - hier beim Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen des Schuldners - gemäß § 1358 ABGB Rückgriff nehmen.

Normen

ABGB §880a B
ABGB §1014
ABGB §1358
KO §16
KO §54 Abs2

4 Ob 89/97kOGH08.04.1997
8 Ob 200/02yOGH20.03.2003

Beisatz: Bei Inanspruchnahme durch den Begünstigten gebührt dem Garanten ein Aufwandersatzanspruch nach § 1014 ABGB. (T1); Beisatz: Ist der Garantieauftraggeber insolvent, und wurde die Garantie vor Konkurseröffnung gelegt, steht der zahlenden Bank der Aufwandersatzanspruch gegen den Gemeinschuldner nur als Konkursforderung zu, selbst dann, wenn die Zahlung erst nach Konkurseröffnung erfolgte, weil schon mit Eröffnung der Garantie ein aufschiebend bedingter Anspruch (§ 16 KO) entstand. (T2)

3 Ob 108/03hOGH26.11.2003

Vgl; Beisatz: Der Garant, der die Gewähr für die Leistung eines Dritten übernommen hat, kann sich trotz fehlender Akzessorietät auf §1358 ABGB berufen, wenn er mit seiner Garantieleistung die Schuld des Dritten tilgt. (T3)

9 Ob 139/04pOGH06.04.2005

Beis wie T1; Beis ähnlich wie T2

2 Ob 260/05gOGH29.06.2006
4 Ob 149/06zOGH21.11.2006

Auch; Beisatz: Der Aufwandersatzanspruch des Garanten gründet sich im Regelfall auf § 1014 oder § 1358 ABGB. (T4); Veröff: SZ 2006/168

Dokumentnummer

JJR_19970408_OGH0002_0040OB00089_97K0000_001