OGH 6Ob45/97d (RS0107638)

OGH6Ob45/97d20.3.1997

Rechtssatz

"Andere Veräußerungsarten" sind solche, denen typischerweise immaterielle, an die Person des Erwerbers gebundene Motive zugrundeliegen oder die typischerweise auf eine nicht substituierbare Gegenleistung gerichtet sind. Der Verpflichtete erhält in den Vorkaufsfällen des § 1078 - zu denen auch die Sacheinlage zählt - nicht das, was er durch das beabsichtigte Geschäft erhalten sollte.

Normen

ABGB §1078

6 Ob 45/97dOGH20.03.1997

Veröff: SZ 70/50

1 Ob 66/01iOGH30.03.2001

Auch; Beisatz: "Veräußerungsarten" im Sinn des § 1078 ABGB sind alle Geschäfte, die das endgültige Ausscheiden einer Sache aus dem Vermögen des einen und ihre Übertragung auf einen anderen bezwecken oder bewirken, und zwar auch Vertragstypen, bei denen sich aus dem Vertragsinhalt ergibt, dass die typischen Vertragszwecke aus der Sicht des Verpflichteten im besonderen Maß an der Person des Partners oder an der von ihm zu erbringenden individuellen Gegenleistung orientiert sind, der Veräußerung somit typischerweise immaterielle, an die Person des Erwerbers gebundene Motive zu Grunde liegen oder die typischerweise auf eine nicht substituierbare Gegenleistung gerichtet ist. (T1)<br/>Beisatz: Darunter fällt auch die Einbringung eines belasteten Gegenstands als Sacheinlage in eine Gesellschaft gegen Gesellschaftsbeteiligung. (T2)<br/>Beisatz: Die Einbringung einer Sache in eine Gesellschaft ist regelmäßig zu stark auf das vielschichtige Verhältnis zwischen dem Einbringenden und der Gesellschaft bezogen, als dass sie als Vorkaufsfall betrachtet werden könnte. (T3)<br/>Beisatz: Hier: Ein Vorkaufsfall im Sinne des § 1072 ABGB liegt nicht vor, wenn dem Vertragsschluss mit dem amerikanischen Unternehmen das Bestreben des Gegners der gefährdeten Partei zu Grunde lag, sich im Rahmen eines Weltkonzerns weiter zu entfalten, wie dies insbesondere die neben dem Aktientausch getroffenen Vereinbarungen widerspiegeln. (T4)

2 Ob 132/06kOGH21.12.2006

Beisatz: Die gesetzliche Erbfolge fällt nicht unter die „anderen Veräußerungsarten" im Sinne des § 1078 ABGB. (T5)

1 Ob 81/11kOGH28.04.2011

nur: "Andere Veräußerungsarten" sind solche, denen typischerweise immaterielle, an die Person des Erwerbers gebundene Motive zugrundeliegen oder die typischerweise auf eine nicht substituierbare Gegenleistung gerichtet sind. (T6)<br/>Beisatz: Hier: Ausgedingsähnliche Leistungen in einem Übergabsvertrag. (T7)

5 Ob 17/15hOGH19.06.2015

Auch; Beis wie T1

5 Ob 169/16pOGH01.03.2017

Auch

5 Ob 168/16sOGH01.03.2017

Auch; Beisatz: § 1078 ABGB eröffnet nicht die Möglichkeit, jeden erdenklichen Fall als „andere Veräußerungsart“ festzulegen. Selbst ein pauschales erweitertes Vorkaufsrecht kann sich nur auf solche „andere Veräußerungsarten“ erstrecken, wie sie in Lehre und Judikatur als zulässig angesehen werden. (T8)

Dokumentnummer

JJR_19970320_OGH0002_0060OB00045_97D0000_002