OGH 6Ob18/97h (RS0107667)

OGH6Ob18/97h20.3.1997

Rechtssatz

Geänderten tatsächlichen Verhältnissen ist ein Sachverhalt gleichzuhalten, bei dem die wahren Einkommensverhältnisse anlässlich der Unterhaltsfestsetzung unbekannt waren und die den Vergleich abschließenden Parteien irrtümlich von falschen Bemessungsgrundlagen ausgingen. Bei unrichtigen Angaben des Unterhaltspflichtigen über sein Einkommen ist eine Unterhaltserhöhung trotz eines vorliegenden rechtskräftigen Unterhaltstitels (pflegschaftsgerichtlich genehmigter Vergleich; Unterhaltsbeschluss) unter Heranziehung der Umstandsklausel zulässig. Dazu bedarf es keiner Anfechtung des Unterhaltsvergleichs im streitigen Verfahren.

Normen

ABGB §140 Ad
ABGB §936 VIIc

6 Ob 18/97hOGH20.03.1997
1 Ob 177/99gOGH27.08.1999

Auch; nur: Geänderten tatsächlichen Verhältnissen ist ein Sachverhalt gleichzuhalten, bei dem die wahren Einkommensverhältnisse anlässlich der Unterhaltsfestsetzung unbekannt waren und die den Vergleich abschließenden Parteien irrtümlich von falschen Bemessungsgrundlagen ausgingen. (T1)

9 Ob 40/02aOGH16.10.2002

nur: Geänderten tatsächlichen Verhältnissen ist ein Sachverhalt gleichzuhalten, bei dem die wahren Einkommensverhältnisse anlässlich der Unterhaltsfestsetzung unbekannt waren. (T2)

4 Ob 37/06dOGH20.04.2006
10 Ob 8/06hOGH25.04.2006

Vgl auch; Beisatz: Gingen die Parteien irrtümlich von falschen Bemessungsvoraussetzungen aus, so steht die Vereinbarung einer Neufestsetzung des Unterhalts nicht entgegen. (T3)

7 Ob 293/06yOGH31.01.2007
1 Ob 38/07fOGH26.06.2007

Auch; Beisatz: Neben Sachverhaltsänderungen (zB Erhöhung der Unterhaltsbemessungsgrundlage) kommen auch Änderungen der gesetzlichen Regelungen oder tiefgreifende Änderungen der Rechtsprechung in Betracht. Eine Änderung der Verhältnisse liegt auch dann vor, wenn die Parteien des Unterhaltsvergleichs irrtümlich von falschen Bemessungsgrundlagen ausgegangen sind. (T4)

7 Ob 179/11sOGH27.02.2012
2 Ob 51/14kOGH11.09.2014

Vgl; Beis wie T3

1 Ob 182/14tOGH27.11.2014

Auch; nur T2

Dokumentnummer

JJR_19970320_OGH0002_0060OB00018_97H0000_002