OGH 7Ob70/97p (RS0106998)

OGH7Ob70/97p19.3.1997

Rechtssatz

Diese Bestimmung ist dahin zu lesen, als ob sie lauten würde: "Begehrt der Kläger nur einen Teil einer ihm zustehenden Kapitalsforderung....". Rechnet der Kläger mit einem Teil seiner Kapitalsforderung gegen eine Gegenforderung des Beklagten auf, dann steht sie ihm nicht mehr zu, weshalb § 55 Abs 3 JN nicht anwendbar ist.

Normen

JN §55 Abs3

7 Ob 70/97pOGH19.03.1997
4 Ob 70/18zOGH19.04.2018

Auch

Dokumentnummer

JJR_19970319_OGH0002_0070OB00070_97P0000_001

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