OGH 1Ob2088/96g (RS0107389)

OGH1Ob2088/96g18.3.1997

Rechtssatz

Bei den Time-Sharing-Verträgen erwirbt der Kunde regelmäßig gegen ein voraus zu leistendes Entgelt ein - sowohl in dessen Gesamtdauer wie auch auf zeitlich bestimmte Nutzungseinheiten je Kalenderjahr - beschränktes Nutzungsrecht an einer Ferienimmobilie. Derartige Verträge kommen in den verschiedensten rechtlichen Varianten vor. Diese reichen von Miteigentum oder Fruchtgenuss an einer Liegenschaft oder dem Modell der Ausgabe von Aktien an einem Unternehmen, das Eigentümer der Ferienimmobilie ist, über Vereinssysteme oder Clubsysteme und Treuhandmodelle bis hin zu Mietverträgen und Beherbergungsverträgen.

Normen

ABGB §1090 IIe

1 Ob 2088/96gOGH18.03.1997

Veröff: SZ 70/45

7 Ob 120/98tOGH10.08.1998

Auch

7 Ob 66/01hOGH18.04.2001

Auch

6 Ob 104/01iOGH06.06.2001

Vgl auch; Beisatz: Das den Verbraucher in erster Linie interessierende Nutzungsrecht an der Ferienwohnung, dem Hotelzimmer und ähnlichem ist nach seinem Inhalt ein befristetes Gebrauchsrecht an fremder Sache, also Miete. (T1); Beisatz: Dass der Unternehmer eines Timesharingvertrages neben der Einräumung des Nutzungsrechts noch zu anderen Nebenleistungen verpflichtet ist, schadet der Beurteilung des Vertrages nach der Hauptsache (als Mietvertrag) genausowenig wie der Umstand, dass neben dem bei Vertragsbeginn zu leistenden Preis zusätzliche Zahlungen für die Betriebskosten vereinbart wurden. Derartige Zusatzkosten stehen der Qualifikation eines Teilzeitnutzungsvertrages nicht entgegen, sie sind auch nach der Rechtslage vor dem TNG für die Qualifikation des Beherbergungsvertrages nach seiner Hauptsache nicht maßgeblich. (T2)

1 Ob 279/01pOGH22.03.2002

Vgl auch; Beisatz: Das Nutzungsrecht an einer Ferienwohnung ist nach seinem Inhalt ein befristetes Gebrauchsrecht an fremder Sache, bei Entgeltlichkeit also Miete. (T3)

7 Ob 171/02aOGH09.10.2002

Vgl auch

3 Ob 153/04bOGH22.12.2004

Vgl auch; Beisatz: Auch bei solchen Verträgen kommt es auf die Abmachungen im Einzelfall an, von denen die jeweilige rechtliche Einordnung abhängt. (T4)

6 Ob 77/08dOGH05.06.2008

Vgl; Beis wie T1; Beis wie T2

Dokumentnummer

JJR_19970318_OGH0002_0010OB02088_96G0000_001

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