OGH 3Bkd7/96 (RS0107049)

OGH3Bkd7/9617.3.1997

Rechtssatz

Die Übermittlung einer wiederholt geforderten Abrechnung erst nach 5 Monaten und die Auszahlung eines Guthabens gar erst nach 7 bis 8 Monaten ist ein schweres Vergehen eines Anwaltes und keineswegs, wie der Berufungswerber vermeint, als "Lappalie" zu qualifizieren. Dies insbesondere auch im Hinblick darauf, dass die gewissenhafte rasche Abrechnung sowie die Gebarung von bzw. mit fremdem Geld eine der wichtigsten Berufspflichten eines Anwaltes darstelle, deren Nichterfüllung oder Nichteinhaltung vom Gesetzgeber zu Recht pönalisiert wird.

Normen

DSt 1990 §1 Abs1 C4
DSt 1990 §3

3 Bkd 7/96OGH17.03.1997
1 Bkd 3/08OGH08.09.2008

Vgl; Beisatz: Hier: Übermittlung der aufgetragenen Sachwalterschaftsabrechnung an das Gericht erst nach mehrmaliger Aufforderung. (T1)

1 Bkd 2/09OGH15.06.2009

Vgl auch; Beisatz: Hier: Jahrelanges Nichterstellen einer Endabrechnung durch den Rechtsanwalt, obwohl er laut Teilungsvertrag dazu verpflichtet gewesen wäre und trotz zahlreicher Urgenzen durch die Miteigentümer. (T2); Beisatz: Im vorliegenden Fall ging die Oberste Berufungs- und Disziplinarkommission vom Vorliegen eines Dauerdelikts aus, weil der Disziplinarbeschuldigte wegen des Nichterstellens der Endabrechnung bereits einmal verurteilt worden war, und erachtete es zur Vermeidung unbilliger und zufälliger Ergebnisse für angebracht, auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 31 StGB den Unrechtsgehalt der Tat in seiner Gesamtheit zu beurteilen und den Disziplinarbeschuldigten so zu stellen, wie er stünde, wenn der gesamte Deliktszeitraum auf einmal abgeurteilt worden wäre. (T3)

15 Bkd 3/12OGH23.07.2012

Vgl auch

13 Bkd 3/11OGH17.07.2012

Vgl auch; nur: Die gewissenhafte rasche Abrechnung stellt eine wichtige Berufspflicht des Anwalts dar. (T4)

20 Os 1/15wOGH08.05.2015

Auch

Dokumentnummer

JJR_19970317_OGH0002_003BKD00007_9600000_001

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