OGH 5Ob44/97z (RS0106931)

OGH5Ob44/97z11.3.1997

Rechtssatz

Die Änderung der Anzahl der Miteigentümer und die Ausgestaltung des Rechtsverhältnisses der Miteigentümer untereinander ist grundsätzlich auf die Rechte und Pflichten eines Mieters ohne Einfluss. Dem Bestandgeberwechsel von einem Liegenschaftseigentümer auf mehrere Wohnungseigentümer steht auch nicht entgegen, dass mit den einzelnen Miteigentumsanteilen jeweils das dingliche Recht verbunden ist, eine bestimmte selbständige Wohnung oder sonstige selbständige Räumlichkeit dieser Liegenschaft ausschließlich zu nutzen beziehungsweise darüber allein zu verfügen.

Normen

ABGB §1120 Bb
MRG §2
WEG 1975 allg

5 Ob 44/97zOGH11.03.1997
5 Ob 454/97vOGH09.12.1997

Auch; Veröff: SZ 70/256

5 Ob 259/98vOGH13.04.1999
5 Ob 297/99hOGH15.06.2000

Vgl auch; Beisatz: Die Rechtsposition des Mieters darf nämlich durch die Abtretung einzelner Vermieterrechte nicht geschmälert werden. (T1)

5 Ob 208/00zOGH26.09.2000

Vgl auch; Beisatz: Durch die Begründung von Wohnungseigentum an einem bereits vermieteten Objekt wird das bestehende Mietverhältnis - sieht man vom gesetzlichen Eintritt neuer Eigentümer ab - grundsätzlich nicht verändert (§ 1120 ABGB; § 2 Abs 1 MRG). Sofern keine Ausnahmeregelung greift, sind daher alle Miteigentümer der Liegenschaft in der Rechtsposition des Vermieters (WoBl 1999, 270/137; WoBl 2000, 89/40 ua). (T2)

5 Ob 147/01fOGH26.06.2001

Vgl auch; Beisatz: Ein sogenannter "Altvertrag" ist ein Mietvertrag der vor Wohnungseigentumsbegründung abgeschlossen wurde. Dem Mieter stehen diesfalls alle Miteigentümer und Wohnungseigentümer als Träger der ihm gegenüber zu erfüllenden Pflichten, auch einer Mietzinsrückzahlung gegenüber, er muss sich auch an alle Miteigentümer und Wohnungseigentümer halten. (T3)

5 Ob 138/08tOGH26.08.2008

Auch; Beis wie T2; Beisatz: WEG 1975. (T4)

5 Ob 102/09zOGH10.11.2009

Vgl; Beis ähnlich wie T2; Beis wie T4

5 Ob 253/09fOGH25.03.2010

Vgl auch; Beis ähnlich wie T2

5 Ob 200/10pOGH29.03.2011

Vgl auch; Beis ähnlich wie T2; Beis ähnlich wie T3

5 Ob 14/21aOGH11.10.2021

Vgl; Beis wie T3

5 Ob 29/21gOGH20.10.2021

Vgl; Beis wie T3

Dokumentnummer

JJR_19970311_OGH0002_0050OB00044_97Z0000_001