Rechtssatz
Stimmt die entgegen § 252 (Abs 1) StPO verlesene Zeugenaussage mit der Verantwortung des Angeklagten ohnedies überein, so ist unzweifelhaft erkennbar, dass die Formverletzung (§ 281 Abs 1 Z 3 StPO) auf die Entscheidung keinen dem Angeklagten nachteiligen Einfluss üben konnte.
12 Os 121/05v | OGH | 17.11.2005 |
Vgl auch; Beisatz: Mit der Behauptung zumindest teilweisen - durch Konfrontation nicht behebbaren - Widerspruchs der Zeugenaussage zur Verantwortung des Angeklagten und dadurch eröffneter Beeinträchtigung der Glaubwürdigkeit des Angeklagten kann dieser Nichtigkeitsgrund allerdings nicht geltend gemacht werden, wenn fallbezogen jedenfalls unzweifelhaft erkennbar ist, dass die Formverletzung auf die Entscheidung keinen dem Angeklagten nachteiligen Einfluss üben konnte (§ 345 Abs 3 StPO). (T1) |
15 Os 162/10b | OGH | 25.05.2011 |
Vgl; Beisatz: Hier: Da der wesentliche Inhalt der belastenden Aussage des anonymen Zeugen vom Hörensagen durch die einvernehmliche Verlesung nach § 252 Abs 1 Z 4 StPO seiner im polizeilichen Abschlussbericht enthaltenen Angaben in zulässiger Weise in die Hauptverhandlung eingebracht wurde, konnte die Einvernahme eines dritten Zeugen über Mitteilungen des Informanten keinen nachteiligen Einfluss ausüben. (T2) |
Dokumentnummer
JJR_19970305_OGH0002_0130OS00196_9600000_001
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