OGH 5Ob18/97a (RS0107162)

OGH5Ob18/97a11.2.1997

Rechtssatz

Zumindest im Fall des Kreditkaufs ist der einseitig erklärte Eigentumsvorbehalt nicht nur obligationswidrig, sondern prinzipiell auch sachenrechtlich wirkungslos (unter Eingehen auf die Lehrmeinungen von Aicher, Hoyer und Koziol/Welser).

Normen

ABGB §863 A
ABGB §1052 A
ABGB §1063 A1

5 Ob 18/97aOGH11.02.1997
6 Ob 306/02xOGH24.04.2003

Auch

3 Ob 66/03gOGH25.02.2004

Auch; nur: Zumindest im Fall des Kreditkaufs ist der einseitig erklärte Eigentumsvorbehalt nicht nur obligationswidrig, sondern prinzipiell auch sachenrechtlich wirkungslos. (T1); Beisatz: Ein einseitig erklärter Eigentumsvorbehalt ist zumindest in jenen Fällen unwirksam, in denen der Lieferant im Wege eines vereinbarten Zahlungsziels die Vorleistungspflicht übernommen hat. In diesen Fällen geht das Eigentum am Kaufobjekt mit der Übergabe "gleich", also noch vor Zahlung des Kaufpreises an den Käufer über, weil die Kaufvereinbarung bereits die dingliche Einigung enthält, durch die Übergabe die Übereignung zu bewirken. (T2)

2 Ob 188/11bOGH11.10.2012

Vgl; nur T1; Beisatz: Das Eigentum geht bei einem Kreditkauf nach § 1063 ABGB grundsätzlich bereits mit der Übergabe und vor der Bezahlung des Kaufpreises vom Verkäufer auf den Käufer über. (T3)

4 Ob 235/14hOGH11.08.2015

Auch; Beis wie T3

Dokumentnummer

JJR_19970211_OGH0002_0050OB00018_97A0000_002

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