Rechtssatz
Der Versicherer muss Fehlvorstellungen, die der Versicherungsnehmer über den Deckungsumfang äußert, richtigstellen. Es besteht daher eine Aufklärungspflicht des Versicherers über einen Risikoausschluss, wenn erkennbar ist, dass der Versicherungsnehmer den Versicherungsschutz gerade für ein ausgeschlossenes Risiko anstrebt. Umso eher liegt ein pflichtwidriges Verhalten vor, wenn der Versicherungsnehmer in seinen irrigen Vorstellungen über den Inhalt des Versicherungsproduktes noch bestärkt wird.
7 Ob 229/08i | OGH | 03.06.2009 |
Auch; Beisatz: Hier: Irrige Vorstellung über Auslandsdeckung. (T1) |
7 Ob 94/09p | OGH | 28.10.2009 |
Beisatz: Hier: Unterlassener Hinweis des Versicherungsagenten auf die Unterversicherung (Art 10 ABS; LAEFLS Fassung 1/2003). (T2) |
7 Ob 72/11f | OGH | 31.08.2011 |
Beisatz: Hier: Nachvertragliche Warn- bzw Aufklärungspflicht. (T3); Veröff: SZ 2011/112 |
7 Ob 20/14p | OGH | 22.04.2014 |
Auch; Erkennbare Fehlvorstellungen, insbesondere etwa auch, dass der Versicherungsnehmer Versicherungsschutz gerade für ein ausgeschlossenes Risiko anstrebt, sind vom Versicherer richtig zu stellen. (T4) |
7 Ob 33/15a | OGH | 09.04.2015 |
Beisatz: Ist offensichtlich, dass bei den genannten Gesamtbaukosten gar keine Deckung besteht und fällt dies offenkundig dem Versicherungsmakler nicht auf, ist der Versicherer verpflichtet, auch den Versicherungsmakler zumindest in allgemeiner Form auf seine Fehlvorstellung hinzuweisen. (T5) |
Dokumentnummer
JJR_19970129_OGH0002_0070OB02224_96A0000_003
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