OGH 7Ob2435/96f (RS0107254)

OGH7Ob2435/96f29.1.1997

Rechtssatz

Die Übertragung der Zuständigkeit gemäß § 111 Abs 1 JN setzt voraus, dass das übertragende Gericht auch bisher nach dem Gesetz zur Besorgung der Sachwalterschaftssache zuständig war. Andernfalls hat es in jeder Lage des Verfahrens seine Unzuständigkeit auszusprechen und die Sache an das zuständige Gericht zu überweisen.

Normen

JN §44
JN §111 Abs1

7 Ob 2435/96fOGH29.01.1997
7 Nd 503/02OGH12.04.2002
7 Nc 21/03bOGH17.07.2003

nur: Die Übertragung der Zuständigkeit gemäß § 111 Abs 1 JN setzt voraus, dass das übertragende Gericht auch bisher nach dem Gesetz zur Besorgung der Sachwalterschaftssache zuständig war. (T1)

2 Nc 7/05kOGH31.03.2005

Beisatz: Hier: Obsorgeverfahren. (T2)

6 Nc 22/07yOGH15.11.2007

nur: Die Übertragung der Zuständigkeit gemäß § 111 JN setzt die (örtliche wie internationale) Zuständigkeit des übertragenden Gerichtes voraus. (T3)<br/>Beisatz: Hier: Einleitung des Verfahrens. (T4)

9 Nc 19/09gOGH21.10.2009

Auch; Beis wie T2

10 Nc 20/10pOGH29.09.2010

Auch

6 Ob 154/13kOGH09.09.2013
6 Nc 3/16tOGH26.02.2016

Auch; nur T3; Beis wie T4

5 Nc 12/16hOGH11.07.2016

Auch; Beisatz: Der Beschluss des überweisenden Gerichts ist nicht als Übertragungsbeschluss bezeichnet und geht auch nicht von einer Änderung der Anknüpfungspunkte für die örtliche Zuständigkeit aus, sondern spricht unter ausdrücklicher Bezugnahme auf § 44 JN die Unzuständigkeit dieses Gerichts unter gleichzeitiger Überweisung der Pflegschaftssache an das überwiesene Gericht aus. Damit liegt ein Überweisungsbeschluss gemäß § 44 JN und nicht ein Übertragungsbeschluss nach § 111 JN vor. (T5)<br/>Beisatz: Dem überwiesenen Gericht kommt keine Befugnis zu, diesem zweifelsfrei erklärten Entscheidungswillen des überweisenden Gerichts eine andere Bedeutung zu geben. Für die von ihm vorgenommene „Umdeutung“ des Überweisungsbeschlusses als Übertragungsbeschluss gemäß § 111 JN besteht keine Rechtsgrundlage. (T6)<br/>Beisatz: So schon 9 Nc 9/11i; 9 Nc 29/14k. (T7)

10 Nc 16/17kOGH21.07.2017

Auch

5 Nc 11/19sOGH22.05.2019

nur T3

4 Nc 23/20zOGH30.11.2020

Vgl; Beisatz: Hier: Unterhaltssache. (T8)

Dokumentnummer

JJR_19970129_OGH0002_0070OB02435_96F0000_001