Rechtssatz
Die Übertragung der Zuständigkeit gemäß § 111 Abs 1 JN setzt voraus, dass das übertragende Gericht auch bisher nach dem Gesetz zur Besorgung der Sachwalterschaftssache zuständig war. Andernfalls hat es in jeder Lage des Verfahrens seine Unzuständigkeit auszusprechen und die Sache an das zuständige Gericht zu überweisen.
7 Nc 21/03b | OGH | 17.07.2003 |
nur: Die Übertragung der Zuständigkeit gemäß § 111 Abs 1 JN setzt voraus, dass das übertragende Gericht auch bisher nach dem Gesetz zur Besorgung der Sachwalterschaftssache zuständig war. (T1) |
2 Nc 7/05k | OGH | 31.03.2005 |
Beisatz: Hier: Obsorgeverfahren. (T2) |
6 Nc 22/07y | OGH | 15.11.2007 |
nur: Die Übertragung der Zuständigkeit gemäß § 111 JN setzt die (örtliche wie internationale) Zuständigkeit des übertragenden Gerichtes voraus. (T3)<br/>Beisatz: Hier: Einleitung des Verfahrens. (T4) |
5 Nc 12/16h | OGH | 11.07.2016 |
Auch; Beisatz: Der Beschluss des überweisenden Gerichts ist nicht als Übertragungsbeschluss bezeichnet und geht auch nicht von einer Änderung der Anknüpfungspunkte für die örtliche Zuständigkeit aus, sondern spricht unter ausdrücklicher Bezugnahme auf § 44 JN die Unzuständigkeit dieses Gerichts unter gleichzeitiger Überweisung der Pflegschaftssache an das überwiesene Gericht aus. Damit liegt ein Überweisungsbeschluss gemäß § 44 JN und nicht ein Übertragungsbeschluss nach § 111 JN vor. (T5)<br/>Beisatz: Dem überwiesenen Gericht kommt keine Befugnis zu, diesem zweifelsfrei erklärten Entscheidungswillen des überweisenden Gerichts eine andere Bedeutung zu geben. Für die von ihm vorgenommene „Umdeutung“ des Überweisungsbeschlusses als Übertragungsbeschluss gemäß § 111 JN besteht keine Rechtsgrundlage. (T6)<br/>Beisatz: So schon 9 Nc 9/11i; 9 Nc 29/14k. (T7) |
4 Nc 23/20z | OGH | 30.11.2020 |
Vgl; Beisatz: Hier: Unterhaltssache. (T8) |
Dokumentnummer
JJR_19970129_OGH0002_0070OB02435_96F0000_001